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Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Joll-
betrag.
g. Kr.
38.
lackirt sind, noch unter Db. und c. oder unter den Posi-
tionen 17 D. c. d. und c. aufgeführt werden; dann
Aexte (Hacken), Sägen, Sensen, Sicheln, Jutter.
klingen, Stemmeisen, Hobeln, Schnitzer (Messer), Tuch-
macher- und grobe Schneiderscheeren (Zuschneidescheeren),
grobe Messer zum Handwerksgebrauche (auch Kneife und
Bauernpuffer), Schrauben, Feilen, Naspeln; alle diese
Gegenstände auch abgeschliffen; Kratzbürsten, Siebböden,
emaillirtes Kochgeschirr.
Alle diese Waaren auch in Verbindung mit Holz.
waaren, mit Ausnahme derjenigen der Pos. 33 d.
b) Herren= und Frauenschmuck, Toilette Gegenstände
(Nippes., mit Ausnahme der unecht vergoldeten oder
versilberten; ;
Drahtgeflechte und Drahtwaaren, mit Ausnahme der
unter a. genannten Siebböden, ferner Draht, mit Pa—
pier überzogen;
Maultrommeln und Fischangeln, Stahlfedern aller
rnrt (mit Ausnahme der Stahlschreibfedern), Hülsen und
Stiele zu Schreibfedern, Stahlperlen, Häkel., Tam.
bour. und Stricknadeln, Weberblätter, Weberkämme,
Weberzähne aus Stahl;
Waffen und Waffenbestandtheile, mit Ausnahme von
Gewehren aller Art;
alle abgeschliffene, emaillirte, polirte, gefirnißte und
lackirte Gegenstände, mit Ausnahme der unter a. und c.
genannten;
alle Eisenwaaren, mit Ausnahme der unter c ge.
nannten, in Verbindung mit anderen Materialien, in.
sofern diese Verbindungen nicht unter u., die kurzen
Waaren oder die Waaren der Posikion 32 k. fallen
Nähnadeln, Schreibfedern, orldurdituren und Uhr.
werke, Gewehre aller Art . . . . . . .. ».......
Metallwaarcn,d1Arbettcnauleumunum,kle1,Kupfcr,
Messing, Packfong b) Tomback und anderen unedlen Metallen
und Metallgemischen, mit Ausnahme von Eisen, insoweit sie
nicht in den Positionen 16 b. und 18 b. und c. enthalten,
und nicht echt vergoldet oder versilbert, oder mit einem gold-
C
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Ztr.
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