Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Joll- 
betrag. 
  
g. Kr. 
  
38. 
  
lackirt sind, noch unter Db. und c. oder unter den Posi- 
tionen 17 D. c. d. und c. aufgeführt werden; dann 
Aexte (Hacken), Sägen, Sensen, Sicheln, Jutter. 
klingen, Stemmeisen, Hobeln, Schnitzer (Messer), Tuch- 
macher- und grobe Schneiderscheeren (Zuschneidescheeren), 
grobe Messer zum Handwerksgebrauche (auch Kneife und 
Bauernpuffer), Schrauben, Feilen, Naspeln; alle diese 
Gegenstände auch abgeschliffen; Kratzbürsten, Siebböden, 
emaillirtes Kochgeschirr. 
Alle diese Waaren auch in Verbindung mit Holz. 
waaren, mit Ausnahme derjenigen der Pos. 33 d. 
b) Herren= und Frauenschmuck, Toilette Gegenstände 
(Nippes., mit Ausnahme der unecht vergoldeten oder 
versilberten; ; 
Drahtgeflechte und Drahtwaaren, mit Ausnahme der 
unter a. genannten Siebböden, ferner Draht, mit Pa— 
pier überzogen; 
Maultrommeln und Fischangeln, Stahlfedern aller 
rnrt (mit Ausnahme der Stahlschreibfedern), Hülsen und 
Stiele zu Schreibfedern, Stahlperlen, Häkel., Tam. 
bour. und Stricknadeln, Weberblätter, Weberkämme, 
Weberzähne aus Stahl; 
Waffen und Waffenbestandtheile, mit Ausnahme von 
Gewehren aller Art; 
alle abgeschliffene, emaillirte, polirte, gefirnißte und 
lackirte Gegenstände, mit Ausnahme der unter a. und c. 
genannten; 
alle Eisenwaaren, mit Ausnahme der unter c ge. 
nannten, in Verbindung mit anderen Materialien, in. 
sofern diese Verbindungen nicht unter u., die kurzen 
Waaren oder die Waaren der Posikion 32 k. fallen 
Nähnadeln, Schreibfedern, orldurdituren und Uhr. 
werke, Gewehre aller Art . . . . . . .. »....... 
Metallwaarcn,d1Arbettcnauleumunum,kle1,Kupfcr, 
Messing, Packfong b) Tomback und anderen unedlen Metallen 
und Metallgemischen, mit Ausnahme von Eisen, insoweit sie 
nicht in den Positionen 16 b. und 18 b. und c. enthalten, 
und nicht echt vergoldet oder versilbert, oder mit einem gold- 
C 
2 
  
Ztr. 
15 — 
  
 
	        
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