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S. 12.
Jeder der vertragenden Theile hat die in den G. 13. und 14. erwähnten
Uebertretungen der Jollgesetze des anderen Theils nicht allein seinen Angehörigen,
sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiet einen vorübergehenden
Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung
der zu jenen Paragraphen bezeichneten Strafen zu verbieten. Beide vertragende
Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen vertragenden Theile an-
gehoͤrigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt
haben, innerhalb ihrer Gebiete uͤberwachen zu lassen.
G. 13.
Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchfuhrverboten des anderen
Theils und Zoll= oder Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetz-
widrige Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende
Ein= oder Ausgangsabgabe entzogen wird oder bei unentdeckrem Gelingen ent-
zogen werden würde, sind von jedem der vertragenden Theile nach seiner Wahl
entweder mit Konfiskation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung
des vollen Werthes und daneben mit angemessener Geldstrafe, oder mit denselben
Geld= oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche
Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen.
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem
entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu be-
messen, dessen Abgabenachet übertreten worden ist.
S. 14.
Fär solche Uebertretungen der Jollgesetze des anderen Staates, durch
welche erweislich ein Ein-, Aus= oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine
Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende,
in beliremien Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen
anzudrohen.
g. 16.
Freiheits= oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Ab-
gabengesetzen eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft
oder Arbeit), sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen
oder, als Strafschärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzu-
drohen, ist auf Grund dieses Kartels keiner der vertragenden Theile verpflichtet.
g. 16.
Dagegen darf durch die nach den 9#. 12 — 15. zu erlassenden Straf-
bestimmungen die gesetzmaßige Bestrafung der bei Verletzung der Jollgesetze des
anderen Staates etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und
Verbrechen, als: Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder