Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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S. 12. 
Jeder der vertragenden Theile hat die in den G. 13. und 14. erwähnten 
Uebertretungen der Jollgesetze des anderen Theils nicht allein seinen Angehörigen, 
sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiet einen vorübergehenden 
Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung 
der zu jenen Paragraphen bezeichneten Strafen zu verbieten. Beide vertragende 
Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen vertragenden Theile an- 
gehoͤrigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt 
haben, innerhalb ihrer Gebiete uͤberwachen zu lassen. 
G. 13. 
Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchfuhrverboten des anderen 
Theils und Zoll= oder Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetz- 
widrige Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende 
Ein= oder Ausgangsabgabe entzogen wird oder bei unentdeckrem Gelingen ent- 
zogen werden würde, sind von jedem der vertragenden Theile nach seiner Wahl 
entweder mit Konfiskation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung 
des vollen Werthes und daneben mit angemessener Geldstrafe, oder mit denselben 
Geld= oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche 
Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen. 
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem 
entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu be- 
messen, dessen Abgabenachet übertreten worden ist. 
S. 14. 
Fär solche Uebertretungen der Jollgesetze des anderen Staates, durch 
welche erweislich ein Ein-, Aus= oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine 
Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, 
in beliremien Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen 
anzudrohen. 
g. 16. 
Freiheits= oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Ab- 
gabengesetzen eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft 
oder Arbeit), sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen 
oder, als Strafschärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzu- 
drohen, ist auf Grund dieses Kartels keiner der vertragenden Theile verpflichtet. 
g. 16. 
Dagegen darf durch die nach den 9#. 12 — 15. zu erlassenden Straf- 
bestimmungen die gesetzmaßige Bestrafung der bei Verletzung der Jollgesetze des 
anderen Staates etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und 
Verbrechen, als: Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder
	        
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