Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Gerichts angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern 
nicht jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder 
einem solchen dritten Staate angehoͤren, welcher durch Vertraͤge ver- 
pflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehoͤrig untersuchen 
und bestrafen zu lassen. 
g. 25. 
Es sind in diesem Kartel unter „Zollgesetzen“ auch die Ein-, Aus= und 
Durchfuhrverbote und unter „Gerichten“ die in jedem der vertragenden Theile 
zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen 
Gesetze bestellten Behoͤrden verstanden. 
g. 26. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugestaͤnd- 
nisse zwischen den vertragenden Staaten zum Zwecke der Unterdruͤckung des 
Schleichhandels nicht aufgehoben oder geaͤndert. 
  
D. Ratifikationen sind erfolgt und die Auswechselung der Ratifikations- 
Urkunden ist zu Berlin bewirkt worden. 
  
(Nr. 6107—6108) (Nr. 6108.)
	        
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