Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Ge-
setz Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel. 9 8
Gegeben Berlin, den 21. November 1864.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Provinz Preußen, Kegierungebezirk Rarienwerder.
Obligation
des Stuhmer Kreises.
über. Thaler Preußisch Kurant.
Au# Grund der unterm 13. Juli 1864. bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom
28. April und 15. Dezember 1863. wegen Aufnahme einer Schuld von 40,000
Thalern bekennt sich die siändische Kommission für den Chausseebau des Stuhmer
Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens
des Glädubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von
Thalern Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar bezahlt worden und mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 40,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1868. ab allmalig aus einem Tilgungsfonds, welcher mit wenigstens
Einem Prozent des Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den
getilgten Schuldverschreibungen, gebildet wird.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1868. ab in dem
Monate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor
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