Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Ge- 
setz Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 9 8 
Gegeben Berlin, den 21. November 1864. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Preußen, Kegierungebezirk Rarienwerder. 
Obligation 
des Stuhmer Kreises. 
über. Thaler Preußisch Kurant. 
Au# Grund der unterm 13. Juli 1864. bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 
28. April und 15. Dezember 1863. wegen Aufnahme einer Schuld von 40,000 
Thalern bekennt sich die siändische Kommission für den Chausseebau des Stuhmer 
Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens 
des Glädubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von 
Thalern Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar bezahlt worden und mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 40,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1868. ab allmalig aus einem Tilgungsfonds, welcher mit wenigstens 
Einem Prozent des Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den 
getilgten Schuldverschreibungen, gebildet wird. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1868. ab in dem 
Monate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor 
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