Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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e) Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, die zum Thuͤringischen Zoll- 
und Handelsvereine gehoͤrenden Staaten, Braunschweig und Oldenburg 
werden von dem Zeitpunkte ab, mit welchem der dem Artikel 4. bei- 
gefuͤgte Zolltarif in Wirksamkeit tritt, von dem in den uͤbrigen Ver- 
einsstaaten erzeugten Wein und Traubenmost eine Uebergangsabgabe 
nicht erheben. 
Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten 
nicht erhoben werden, welche etwa während der Dauer dieses Vertra- 
9di Hervorbringung von Wein einer inneren Steuer unterwerfen 
mochten. 
1) Bersendungen vereinsländischer unbearbeiteter Tabakblatter, wenn sie 
in Mengen von 10 Pfund oder weniger als Proben aus einem Ver- 
einsstaate in den anderen, oder aus einem Steuergebiete (Lilt. g.) in 
das andere mit der Post übergehen, sollen von den Uebergangsabgaben 
und damit auch von der Begleitung mit zoll= oder steneramtlichen Be- 
zettelungen freigelassen werden. 
“*i Uebergangsabgabe von Tabak wird in Preußen, Sachsen, 
Hannover, Kurhessen, im Gebiete des Thüringischen Vereins, in Braun- 
schweig und in Oldenburg von den aus den anderen Vereinsstaaten 
übergehenden Tabakfabrikaten dann nicht erhoben, wenn letztere, bei 
unmitrelbarer Versendung aus den Fabriken, mit einer Bescheinigung 
des Amtes im Versendungsorte versehen sind, daß sie nur aus aus- 
ländischen Blättern bestehen. 
g) So weit zwischen mehreren, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine 
Vereinigung zu gleichen Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staa- 
ten in Ansehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmaßig 
auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes 
betrachter. 
S. 4. 
Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf oder Ver- 
kauf, die Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zubereitung eines Konsum- 
tionsgegenstandes gelegt haben, können, bei der Ausfuhr des Gegenstandes nach 
anderen Vereinsstaaten, diese Steuer unerhoben lassen, beziehungsweise den ge- 
setzlichen Betrag derselben ganz oder theilweise zurückerstatten. 
Wegen Ausübung dieser Befugniß ist Folgendes verabredet worden: 
-a) Eine Zurückerstattung soll überhaupt nur insoweit stattfinden dürfen, 
als in dem betreffenden Staate bei der Ausfuhr des nämlichen Er- 
zeugnisses nach dem Vereins-Auslande eine Steuervergütung gewährt 
wird, und auch nur höchstens bis zum Betrage der letzteren. 
b) Die betreffenden Vereinsregierungen werden ihr besonderes Augen- 
merk darauf richten, daß in keinem Falle mehr, als der wirklich be- 
zahlte Steuerbetrag erstattet werde, und diese Vergütung nicht die 
Natur und Wirkung einer Ausfuhrprämie erhalte. , 
c)Pceu-
	        
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