Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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c)  Preußen  fuͤr  seine  oͤstlichen  Provinzen,  Sachsen  und  der  Thuͤringische
Verein  werden,  im  Falle  der  Fortdauer  der  zur  Zeit  bestehenden  Produktionssteuer
  vom  Wein,  von  der  Befugniß  zur  vollen  oder  theilweisen
Zuruͤckerstattung  dieser  Steuer  keinen  Gebrauch  machen.

d)  Beim  Tabak  bleibt  die  Befugniß  zur  Steuererstattung  auf  die  nach
anderen  Vereinsstaaten  uͤbergehenden  rohen  Tabakblaͤtter  beschraͤnkt.

e)  Die  Entlastung  von  der  Verbindlichkeit  zur  Steuerzahlung  soll  nicht
eher  eintreten,  beziehungsweise  die  Zurückerstattung  der  Steuer  nicht
eher  geleistet  werden,  als  bis  der  Eingang  der  betemerten  Erzeugnisse
in  dem  angrenzenden  Verecinsslaate,  oder  beziehungsweise  in  dem  Lande
des  Bestimmungsortes  auf  die  unter  den  betreffenden  Vereinsstaaten
verabredete  Weise  nachgewiesen  worden  sein  wird.

1)  Die  kontrahirenden  Staaten  werden  die  innere  Steuer  von  dem  zur
Essigbereitung  verwendeten  Branntwein  nicht  erlassen  und,  abgesehen
von  dem  Falle  der  Ausfuhr  des  Essigs  nach  dem  Auslande,  nicht
erstatten.

g.  5.

Welche,  dem  dermaligen  Stande  der  Gesetzgebung  in  den  Vereinsstaaten
entsprechende  Beträge  nach  den  Bestimmungen  der  I§#..  3.  und  4.  zur  Erhebung
kommen  und  beziehungsweise  zurückerstattet  werden  können,  ist  besonders  verabredet
  worden.  Treten  spaterhin  irgendwo  Veränderungen  in  den  für  die
inneren  Erzengnisse  zur  Zeit  bestehenden  Steuersätzen  ein,  so  wird  die  betreffende
Regierung  den  übrigen  Vereinsregierungen  davon  Mittheilung  machen,  und
hiermit  den  Nachweis  verbinden,  daß  die  Steuerbeträge,  welche,  in  Folge  der
eingetretenen  oder  beabsichtigten  Verdnderung,  von  den  vereinsländischen  Erzeugnissen
  erhoben,  und  bei  der  Ausfuhr  der  besienerten  Gegenstände  vergütet
werden  sollen,  den  vereinbarten  Grundsätzen  entsprechend  bemessen  sein.

Sollten  eine  oder  mehrere  Regierungen  gegen  die  mitgetheilten  Steuerbeträge
  Erinnerungen  zu  machen  haben,  so  wird  Hbirrdurch  diejenige  Regierung,
welche  die  Veränderung  vorgenommen  hat  oder  vornehmen  will,  in  der  Anwendung
  der  mitgetheillen  Steuerbeträge  nicht  behindert,  vielmehr  sind  etwaige
Erinnerungen  dagegen  im  Korrespondenzwege  oder  auf  den  Generalkonferenzen
zur  Erledigung  zu  bringen.

In  Preußen,  ausschließlich  der  Hohenzollernschen  Lande,  in  Sachsen,
Kurhessen,  dem  Thüringischen  Vereine  und  Braunschweig  werden  die  Uebergangsabgaben
  von  Tabakblättern  und  Tabakfabrikaten  und  von  Bier  mit  den
zur  Zeit  bestehenden  Sätzen  von  3  Rthlr.,  beziehungsweise  4  Rthlr.  vom  Jollzentner
  erhoben.

Das  Nämliche  gilt  in  Hannover  und  Oldenburg  rücksichtlich  der  Uebergangsabgabe
  von  Tabakblättern  und  Tabakfabrikaten.

g.  6.
Die  Erhebung  der  inneren  Steuern  von  den  damit  betroffenen  vereins-(Nr.
  6116.)  laͤn-