Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 655 — 
c) Preußen fuͤr seine oͤstlichen Provinzen, Sachsen und der Thuͤringische 
Verein werden, im Falle der Fortdauer der zur Zeit bestehenden Pro- 
duktionssteuer vom Wein, von der Befugniß zur vollen oder theilweisen 
Zuruͤckerstattung dieser Steuer keinen Gebrauch machen. 
d) Beim Tabak bleibt die Befugniß zur Steuererstattung auf die nach 
anderen Vereinsstaaten uͤbergehenden rohen Tabakblaͤtter beschraͤnkt. 
e) Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll nicht 
eher eintreten, beziehungsweise die Zurückerstattung der Steuer nicht 
eher geleistet werden, als bis der Eingang der betemerten Erzeugnisse 
in dem angrenzenden Verecinsslaate, oder beziehungsweise in dem Lande 
des Bestimmungsortes auf die unter den betreffenden Vereinsstaaten 
verabredete Weise nachgewiesen worden sein wird. 
1) Die kontrahirenden Staaten werden die innere Steuer von dem zur 
Essigbereitung verwendeten Branntwein nicht erlassen und, abgesehen 
von dem Falle der Ausfuhr des Essigs nach dem Auslande, nicht 
erstatten. 
g. 5. 
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den Vereinsstaaten 
entsprechende Beträge nach den Bestimmungen der I§#.. 3. und 4. zur Erhebung 
kommen und beziehungsweise zurückerstattet werden können, ist besonders ver- 
abredet worden. Treten spaterhin irgendwo Veränderungen in den für die 
inneren Erzengnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende 
Regierung den übrigen Vereinsregierungen davon Mittheilung machen, und 
hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuerbeträge, welche, in Folge der 
eingetretenen oder beabsichtigten Verdnderung, von den vereinsländischen Er- 
zeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der besienerten Gegenstände vergütet 
werden sollen, den vereinbarten Grundsätzen entsprechend bemessen sein. 
Sollten eine oder mehrere Regierungen gegen die mitgetheilten Steuer- 
beträge Erinnerungen zu machen haben, so wird Hbirrdurch diejenige Regierung, 
welche die Veränderung vorgenommen hat oder vornehmen will, in der An- 
wendung der mitgetheillen Steuerbeträge nicht behindert, vielmehr sind etwaige 
Erinnerungen dagegen im Korrespondenzwege oder auf den Generalkonferenzen 
zur Erledigung zu bringen. 
In Preußen, ausschließlich der Hohenzollernschen Lande, in Sachsen, 
Kurhessen, dem Thüringischen Vereine und Braunschweig werden die Ueber- 
gangsabgaben von Tabakblättern und Tabakfabrikaten und von Bier mit den 
zur Zeit bestehenden Sätzen von 3 Rthlr., beziehungsweise 4 Rthlr. vom Joll- 
zentner erhoben. 
Das Nämliche gilt in Hannover und Oldenburg rücksichtlich der Ueber- 
gangsabgabe von Tabakblättern und Tabakfabrikaten. 
g. 6. 
Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereins- 
(Nr. 6116.) laͤn-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.