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c) Preußen fuͤr seine oͤstlichen Provinzen, Sachsen und der Thuͤringische
Verein werden, im Falle der Fortdauer der zur Zeit bestehenden Pro-
duktionssteuer vom Wein, von der Befugniß zur vollen oder theilweisen
Zuruͤckerstattung dieser Steuer keinen Gebrauch machen.
d) Beim Tabak bleibt die Befugniß zur Steuererstattung auf die nach
anderen Vereinsstaaten uͤbergehenden rohen Tabakblaͤtter beschraͤnkt.
e) Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll nicht
eher eintreten, beziehungsweise die Zurückerstattung der Steuer nicht
eher geleistet werden, als bis der Eingang der betemerten Erzeugnisse
in dem angrenzenden Verecinsslaate, oder beziehungsweise in dem Lande
des Bestimmungsortes auf die unter den betreffenden Vereinsstaaten
verabredete Weise nachgewiesen worden sein wird.
1) Die kontrahirenden Staaten werden die innere Steuer von dem zur
Essigbereitung verwendeten Branntwein nicht erlassen und, abgesehen
von dem Falle der Ausfuhr des Essigs nach dem Auslande, nicht
erstatten.
g. 5.
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den Vereinsstaaten
entsprechende Beträge nach den Bestimmungen der I§#.. 3. und 4. zur Erhebung
kommen und beziehungsweise zurückerstattet werden können, ist besonders ver-
abredet worden. Treten spaterhin irgendwo Veränderungen in den für die
inneren Erzengnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende
Regierung den übrigen Vereinsregierungen davon Mittheilung machen, und
hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuerbeträge, welche, in Folge der
eingetretenen oder beabsichtigten Verdnderung, von den vereinsländischen Er-
zeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der besienerten Gegenstände vergütet
werden sollen, den vereinbarten Grundsätzen entsprechend bemessen sein.
Sollten eine oder mehrere Regierungen gegen die mitgetheilten Steuer-
beträge Erinnerungen zu machen haben, so wird Hbirrdurch diejenige Regierung,
welche die Veränderung vorgenommen hat oder vornehmen will, in der An-
wendung der mitgetheillen Steuerbeträge nicht behindert, vielmehr sind etwaige
Erinnerungen dagegen im Korrespondenzwege oder auf den Generalkonferenzen
zur Erledigung zu bringen.
In Preußen, ausschließlich der Hohenzollernschen Lande, in Sachsen,
Kurhessen, dem Thüringischen Vereine und Braunschweig werden die Ueber-
gangsabgaben von Tabakblättern und Tabakfabrikaten und von Bier mit den
zur Zeit bestehenden Sätzen von 3 Rthlr., beziehungsweise 4 Rthlr. vom Joll-
zentner erhoben.
Das Nämliche gilt in Hannover und Oldenburg rücksichtlich der Ueber-
gangsabgabe von Tabakblättern und Tabakfabrikaten.
g. 6.
Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereins-
(Nr. 6116.) laͤn-