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laͤndischen Gegenstaͤnden soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes
stattfinden, in sofern solche nicht, * besonderen Vereinbarungen, entweder
durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der
Versendung fuͤr Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen
die zur Sicherung der Steuererhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie
die bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den anderen einzuhaltenden
Straßen und Kontrolen betreffen, auf eine den Verkehr moͤglichst wenig be-
schraͤnkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei
dem Transporte ein dritter Vereinssiaat beruͤhrt wird, nur unter Zustimmung
des letzteren getroffen werden.
Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben werden,
wird, in Absicht der aus anderen Vereinsstaaten uͤbergehenden Erzeugnisse, auf
Kontrol-Einrichtungen Bedacht genommen werden, nach welchen die Ermittelung
des Werthes in der Regel erst im Besiimmungsorte, mit Vermeidung zeitrau-
bender und den Verkehr belästigender Untersuchungen an den Binnengrenzen
oder auf dem Wege zwischen dem Versendungs= und Bestimmungsorte,
eintritt.
S. 7.
Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Kor-
porationen, sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend,
soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen Konsumtion bestimmt sind, bewilligt
werden, und es soll dabei der im P. 3. dieses Artikels ausgesprochene allge-
meine Grundsatz wegen gegenseiliger Gleichmäßigkeir der Behandlung der Er-
zeugnisse anderer Vereinsstaaten ebenso wie bei den Staatssleuern in Anwen-
dung kommen.
Zu den, zur örtlichen Konsumtion bestimmten Gegenständen, von welchen
hiernach die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Kommunen oder Kor-
porationen allein soll stattfinden dürfen, sind allgemein zu rechnen: Bier, Essig,
Malz, Cider (Obstwein) und die der Mahl= und Schlachtsteuer unterliegenden
Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, Marktoikrualien und Fourage.
Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art nur
in denjenigen Vereinsstaaten, welche zu den eigentlichen Weinländern gehören
(Bayern, Württemberg, Baden, Großherzogthum Hessen und Nassau), zu-
lässig sein.
So weit in einzelnen Orten der zum Zollvereine gehörigen Staaten die
Erhebung einer Abgabe von Branntwein für Rechnung von Kommunen oder
Korporationen gegenwärlig siattfindet, oder (wie in Kurhessen) nach der besie-
henden Gesetzgebung nicht versagt werden kann, wird es dabei ausnahmsweise
bewenden.
Es sollen aber die für Rechnung von Kommunen oder Korporationen
ur Erhebung kommenden Abgaben von Wein und Branntwein, ingleichen von
Pie, in Absicht ihres Betrages der Beschränkung unterliegen, daß solche beim
Branntwein, mit der Staatssteuer zusammen, den im F. 2. dieses Artikels fest-
esetzten Maximalsatz von 10 Thalern für die Ohm, und beim Wein und Bier
en Satz von 20 Prozent der für die Staatssteuern ebendaselbst %robrbbeten
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