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Maximalsaͤtze nicht uͤberschreiten duͤrfen. Ausnahmen hiervon sollen nur inso-
weit zulaͤssig sein, als einzelne Kommunen oder Korporationen schon gegenwaͤrtig
eine hoͤhere Abgabe erheben, welchen Falls letztere fortbestehen kann.
Sollten in einem oder dem anderen Orte auch noch von anderen, als
den vorstehend genannten Gegenstaͤnden, Abgaben erhoben werden, so soll die
Erhebung der letzteren zwar einstweilen fortbestehen koͤnnen, die betreffenden
Regierungen werden es sich jedoch angelegen sein lassen, solche Abgaben bei
der ersten passenden Gelegenheit zu beseitigen. Ueber den Erfolg der dies-
falligen Bemühungen wird den übrigen Vereinsregierungen auf den jährlichen
Generalkonferenzen von Zeit zu Zeit Mittheilung gemacht werden.
Vom Tabak dürfen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Kor-
porationen überall nicht erhoben werden.
Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen bei
dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereinsstaaten, gleich
den Staatssteuern, ganz oder theilweise zurückerstattet werden, soweit eine solche
Vergütung bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Orten
desselben Landes stattfinder.
g. 8.
Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig:
) von allen in der Folge eintrekenden Veränderungen ihrer Gesetze und
Verordnungen über die im F§. 2. dieses Areikels bezeichneten Staats-
steuern, sowie von den Gesetzen und Verordnungen über neu einzu-
führende Steuern,
5) hinsichtlich der Kommunal= 2c. Abggben aber darüber, in welchen
Orten, von welchen Kommunen oder Korporationen, von welchen Ge-
genständen, in welchem Betrage und auf welche Weise dieselben er-
hoben werden,
vollständige Mittheilung machen.
Artikel 12.
Ueber die Besieuerung des im Umfange des Vereins aus Rüben berei-
teten Zuckers ist unter den kontrahirenden Staaten die anliegende besondere
Uebereinkunft getroffen worden, welche einen Bestandtheil des gegenwärtigen
Vertrages bilden und ganz so angesehen werden soll, als wenn sie in diesen
selbst aufgenommen wäre.
Die kontrahirenden Regierungen sind ferner dahin einverstanden, daß,
wenn die Fabrikation von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeug-
nissen, als aus Rüben, z. B. aus Stärke, im ZJollvereine einen erheblichen
Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Vereins-
staaten einer übereinstimmenden Besleuerung nach den für die Rübenzuckersteuer
verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen sein würde.
Jabrgang 1855. (Nr. 0116) 80 Ar-