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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 28.——
(Nr. 6120.) Gesetz, betreffend die Gerichtsbarkeit der Konsuln. Vom 29. Juni 1865.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Unseren Konsuln steht die Gerichtsbarkeit zu, wenn sie in Ländern re-
sidiren, in welchen ihnen durch Herkommen oder durch Staatsverträge die Aus-
übung der Gerichtsbarkeit gestatret ist. Der Konsulargerichtsbarkeit sind alle
in den Konsular-Jurisdiktionsbezirken wohnenden oder sich aufhaltenden Preußen
und Preußischen Schutzgenossen unterworfen.
F. 2.
Soweit dieses Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt, oder soweit nicht
Herkommen oder Staatsverträge entgegenstehen, umfaßt die Gerichtsbarkeit der
Konsuln sowohl die Civil= als die Strafgerichtsbarkeit, beide in gleichem Um-
fange, wie sie den ordentlichen Kollegialgerichten der ersten Instanz (Kreis-
und Stadtgerichten) in denjenigen Landestheilen der Monarchie zustehen, in
welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzes-
kraft haben.
g. 3.
Unter Konsul im Sinne dieses Gesetzes ist der Vorsteher eines General-
konsulats, Konsulats oder Vizekonsulats zu verstehen. Im Falle der Abwesen-
heit oder Verhinderung des Vorsiehers wird dessen Gerichtsbarkeit von seinem
ordnungsmaßig berufenen Stellvertreter ausgeübt.
Jahrgang 1865. (Nr. 6120.) 89 g. 4.
Ausgegeben zu Berlin ben 8. Juli 1866.