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er die Aufforderung an den Appellaten, binnen der gesetzlichen Frist die Beant-
wortung der Appellation bei ihm einzureichen (F. 20. der Verordnung vom
21. Juli 1846.).
S. 27.
Wenn der Konsul bei der Prüfung der Schriftsätze eine von der einen
oder anderen Partei beantragte neue Beweisaufnahme erheblich findet, so kann
er dieselbe durch einen Vorbescheid anordnen und nach den für das Verfahren
in erster Instanz bestehenden Vorschriften bewirken.
g. 2.
Wird eine Beweisaufnahme nicht beantragt, oder von dem Konsul nicht
für angemessen erachtet, oder ist dieselbe beendigt, so übersendet er die Akten
an das Gericht zweiter Instanz und setzt hiervon gleichzeitig die Parteien
in Kenntniß.
C. 29.
Jede Partei bat zu den Akten ohne vorherige Aufforderung eine im In-
lande wohnende Person zu bezeichnen, oder die Zuordnung eines Offizial-An-
waltes zu beantragen, welcher zur Empfangnahme der für sie bestimmten Ver-
fügungen und Ladungen des Gerichts zweiter Instanz berechtigt sein soll.
Der Partei, welche weder eine solche Anzeige erstattek, noch bei dem
Gericht zweiter Instanz zu ihrer Vertretung einen Bevollmächtigten bestellt,
noch die Zuordnung eines Offizial-Anwaltes beantragt hat, werden die für sie
bestimmten Verfügungen und Ladungen des Gerichts zweiter Instanz mittelst
Aushanges im Geschäftslokal dieses Gerichts wirksam zugestellr.
g. 30.
Nach Eingang der Akten wird von dem Gericht zweiter Instanz sofort
der Termin zur muͤndlichen Verhandlung anberaumt.
g. 31.
Die gesetzlichen Fristen, innerhalb welcher das Rechtsmittel der Revision
und Nichtigkeitsbeschwerde bei dem Obertribunal einzuführen und zu recht-
fertigen ist, sowie diejenigen, innerhalb welcher die Revision und Nichtigkeits-
beschwerde zu beantworten sind, werden verlängert:
1) um zwei Monate, wenn das Konsulat in Europa seinen Sitz hat;
2) um vier Monate, wenn es in einem Küstenlande von Asien oder Afrika
längs des Mittellndischen oder Schwarzen Meeres oder auf einer dazu
gehbrigen Insel seinen Sitz hat;
3) um sechs Monate, wenn der Sitz desselben in einem anderen außer-
europcischen Lande sich befindet. 4 3