Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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richten. Die Bestimmungen, welche die Bestrafung von dem Antrage einer 
Privatperson abhängig machen, werden hierdurch nicht berührt. 
Die VWorschriften, welche auf die Zuziehung der Staatsanwaltschaft sich 
beziehen oder dieselbe voraussetzen, bleiben in allen, bei den Konsuln anhängigen 
Untersuchungen außer Anwendung. 
C. 37. 
Der verhaftete Angeschuldigte kann sich von dem Augenblick seiner Ver- 
bastung an eines Vertheidigers aus der Zahl der im F. 15. erwähnten Per- 
sonen bedienen. Ein solcher Vertheidiger ist befugt, schon während der Vor- 
untersuchung sich ohne Beisein einer Gerichtsperson mit dem Angeschuldigten 
zu besprechen und den gerichtlichen Untersuchungsverhandl beizuwohnen. 
  
F. 38. 
Das über den Hergang in der Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll 
ist vor der Entscheidung in Gegenwart des Angeklagten und seines Vertheidi- 
gers vorzulesen. Ingleichen muß jeder bei der Hauptverhandlung vernommenen 
Person ihre Aussage unmittelbar nach der Protokollirung derselben vorgelesen 
werden. Bei der Veresung sind die Betheiligten mit Erkldrungen und Anträgen 
zum Zweck der Berichtigung und Ergänzung des Protokolls zu hören. Oie 
geschehene Verlesung ist im Protokoll zu vermerken. 
F. 39. 
Wenn für die strafbare Handlung nach den im §. 35. erwähnten Gesetzen 
die Zustandigkeit der Einzelrichter begründet ist, so erfolgt die Untersuchung und 
Entscheidung durch den Konsul nach den für das Untersuchungsverfahren durch 
Einzelrichter bestehenden Vorschriften. 
S. 40. 
Ist die strafbare Handlung ein zur Zuständigkeit der Gerichtsabtheilungen 
gehöriges Verbrechen oder Vergehen, so erfolgt die Untersuchung und Entschei- 
dung durch das Konsulargericht (§. 9.) nach den für das Untersuchungsverfahren 
durch Gerichtsabtheilungen bestehenden Vorschriften. 
. 41. 
Hält das Konsulargericht eine gerichtliche Verfolgung für gesetzlich be- 
gründet, so verordnet es die gerichtliche Voruntersuchung, welche von dem Konsul 
geführt wird. Der mündlichen Verhandlung vor dem Konsulargericht muß in 
der Voruntersuchung eine Vernehmung des Angeschuldigten vorhergehen, bei 
welcher ihm der Gegenstand der Anschuldigung und der Inhalt der erhobenen 
Beweise mitzutheilen ist. 42 
K. 42. 
Ist der Angeschuldigte ein Preuße, welcher sich nur vorübergehend im 
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