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(Ar. 6124.) Bekanntmachung, betreffend die Fortdauer der mit der Großherzoglich Hessischen
Regierung geschlossenen Uebereinkunft vom 15. Juni 1841. wegen wechsel-
seitiger Vollstreckbarkeit der in dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes
zu Cöln und in der Provinz Rheinhessen ergehenden Civilurtheile. Vom
4. Juli 1865.
D. zwischen der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Hessischen
Regierung abgeschlossene Uebereinkunft wegen wechselseiriger Vollstreckbarkeit der
in dem Bezirke des Königlichen Appellationsgerichtshofes zu Cöln und in der
PBooinz Rheinhessen ergehenden Civilurtheile vom F. Juni 1841. (Gesetz-Samml.
für 1841. S. 122.) ist vom 1. Juli 1865. ab auf fernere zwölf Jahre mit der
Maaßgabe verlängert worden, daß dieselbe sofort von zwölf zu zwölf Jahren
so lange gelten soll, als nicht sechs Monate vor dem Ablaufe von der einen
oder der anderen Seite eine Aufkündigung erfolgt.
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 4. Juli 1865.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
v. Thile.
Redigirt im Büreau bes Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel
(R. v. Decker).