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nur noch alsdann in Anspruch genommen werden, wenn die Erklaͤrung, mit-
bauen zu wollen, bereits vor jenem Zeitpunkte rechtzeitig abgegeben oder die
dreimonatliche Frist zur Abgabe dieser Erkldrung noch nicht abgelaufen ist.
Alle Ansprüche auf das Recht des Mitbaues zur Hälfte, bezüglich deren
die vorgeschriebene Aufforderung zur Geltendmachung unterblieben ist, müssen
bei BVermeidung der Praklusion innerhalb Eines Jahres von dem vorbezeichneten
Zeitpunkte an durch gerichtliche Klage geltend gemacht werden.
K. 226.
Die Rechtsverhältnisse der bei dem Eintritt der Gesetzeskraft des gegen-
wärtigen Gesetzes in den rechtsrheinischen Landestheilen bestehenden Gewerk-
schaften sind, soweit es an wetregemäcigen Verabredungen fehlt und nicht in
den nachfolgenden §##. 227. bis 239. etwas Anderes bestimmt ist, nach den
Vorschriften des vierten Tirels zu beurkheilen.
§. 227.
Die . 94. bis 98., 101. 103. 105. 106. 108. 109. und 110. finden
auf die bestehenden Bergwerke keine Anwendung.
K. 223.
Die seitherige Kuxeintheilung bleibt bestehen. Jedoch kann von jetzt an
ein Kuxr nur noch in Zehntheile getheilt werden.
Die Kure behalten die Eigenschaft der unbeweglichen Sachen.
K. 229.
Die einzelnen Gewerken werden, soweit die Einrichtung des Hypokt eken-
wesens dies gesiattet, als Eigenthämer ihrer Kure in das Hypothekenbuch ein-
gelragen.
K. 230.
Die einzelnen Gewerken können ihre Kuxe zur Hypothek slellen.
Eine fändung des ganzen Bergwerks durch Mehrheitsbeschluß G. 114.)
ist nur dann zu ##, wenn die einzelnen Kuxe nicht mit Hypotheken belasiet
sind. Anderen Falls ist Einstimmigkeit erforderlich.
KS. 231.
Bei der Vercußerung und Verpfändung von Kuxen kommen die für
Grundstücke gegebenen Bestimmungen zur Anwendung.
F. 232.
Der §. 107. findet mit der Maaßgabe Anwendung, daß die Erhebung
der Beiträge beschlossen sein muß, bevor der seitherige Eigenthümer der Kuxe
dieselben verdußert hat.
Jayrgang 1885. (Nr. 6125.) 98 KS. 233.