Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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g. 233. 
Soweit die bereits bestellten Repraͤsentanten und Grubenvorstaͤnde mit 
besonderen Vollmachten versehen sind, behaͤlt es bei denselben sein Bewenden. 
Im Uebrigen ist von der Anwendung der G. 119. bis 126. und 128. 
auf diese Reprdsentanten und Grubenvorstände nur die Bestimmung des F. 121. 
über die Führung des Gewerkenbuchs und die Ausfertigung der Kurscheine 
ausgeschlossen. 
F. 234. 
In den Fällen der #. 130. bis 132. erfolgt der Verkauf des Amheils 
im Wege der nothwendigen Subhastation und die Zuschreibung des unverkäuf- 
lichen Antheils im Hypothekenbuche, letzteres, soweit die Einrichtung des Hypo- 
thekenwesens dies gestattet. 
F. 235. 
Durch einen von einer Mehrheit von wenigstens drei Vierthellen aller 
Kuxe gefaßten Beschluß kann, soweit nicht vertragsmäßige Verabredungen ent- 
gegensteben, jede bereits bestehende Gewerkschaft sich denjenigen Besiimmungen 
es vierten Titels, welche nach F. 227. auf die bestehenden Bergwerke keine 
Anwendung finden, unterwerfen und insbesondere die Kuxe auf die nach F. 101. 
zulässige Eintheilung mit der Wirkung zurückführen, daß die neuen Kurxe die 
Eigenschaft der beweglichen Sachen haben. 
bei dem Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes der Besitz der 
Kuxe einer Gewerkschaft dergestalt getheilt, daß der Zurückführung derselben 
auf die vorbezeichnete Eintheilung außergewöhnliche Schwierigkeiten entgegen- 
stehen, so kann mit Genehmigung des Oberbergamts die Zahl der Kure auf 
zehntausend bestimmt werden. 
Das Protokoll über die Gewerkenversammlung, in welcher der Beschluß 
gefaßt wird, ist notariell oder zerichtüch aufzunehmen. 
Wenn auf gewerkschaftlichen Antheilen Hypotheken haften oder Privi- 
legien des Rheinischen Rechts, so darf ein solcher Beschluß nur dann aus- 
geführt werden, wenn diese Gläubiger entweder vorher abgefunden sind oder in 
ie Ausführung ausdrücklich eingewilligt haben. 
9. 236. 
Soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, haften den seitherigen Hypo- 
thekenglaͤubigern die neuen Kuxe, welche an die Stelle der verpfaͤndeten An- 
theile treten, in der unter denselben durch ihre Hypothekenrechte begruͤndeten 
Rangordnung als Pfand. 
Wo nach der Einrichtung des Hypothekenwesens die auf den gewerk- 
schaftlichen Antheilen haftenden Hypotheken und anderen Realanspruͤche in der 
zweiten und dritten Rubrik des Hypothekenfoliums eingetragen sind, werden die- 
selben von diesem Folium wörtlich in die Kuxscheine überkragen. Di 
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