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Die Löschung dieser Vermerke erfolgt nach den für die Löschung im
Hpothekenbuche maaßgebenden Vorschriften.
’
Ist ein Antheil nach §F. 236. mit Pfandrechten, welche an die Stelle
seitheriger Hypotheken getreten sind, belaster, so wird der darüber ausgefertigte
Kurxschein, sofern nur Ein seitheriger Hyppothekenglaäubiger vorhanden ist, diesem
ausgehändigt, sofern aber zwei oder mehrere solche Gläubiger vorhanden sind,
für diese von der Hypothekenbehörde (§F. 239.) in Gewahrsam genommen und
aufbewahrt.
K. 238.
Der Verkauf von Kurscheinen Behufs Befriedigung seitheriger Hypotheken-
gläubiger erfolgt im Wege der Mobiliarversteigerung G. 109.).
Der Versteigerungstermin ist sämmtlichen aus dem Kurscheine ersicht-
lichen Realberechtigten bekannt zu machen.
b Durch den Verkauf ͤscha alle Realanspruͤche auf den verkauften
Antheil.
Der geloͤste Kaufpreis wird unter die Glaͤubiger nach der Rangordnung
ihrer Forderungen vertheilt.
g. 229.
Wenn und so lange in Folge der Ausfuͤhrung eines unter den g. 235.
fallenden Beschlusses Antheile einzelner Gewerken mit Pfandrechten, welche an
die Stelle seitheriger Hypotheken getreten, belastet sind, erfolgt die Fuͤhrung
des Gewerkenbuchs und die Ausfertigung der Kurscheine (#. 103. und 121.)
durch die Hypothekenbehörde, welche das Hypothekenbuch über das Bergwerk
selbst zu führen hat.
K. 240.
In den Rechtsverhältnissen der Mitbetheiligten der bei dem Eintritt der
Gesetzeskraft des gegenwärtigen Gesetzes in den linkörheinischen Landestheilen
im Besitze mehrerer Personen befindlichen Bergwerke wird durch dieses Gesetz
nichts geändert. Jedoch finden die Bestimmungen des F. 134. auch auf diese
Bergwerke Anwendung.
Durch einen von einer Mehrheit von wenigstens drei Wiertheilen aller
Antheile gefaßten Beschluß können die Mitbetheiligten eines solchen Bergwerks
die im vierten Titel des gegenwärtigen Gesetzes (989. 94. bis 132.) enthalrene
gewerkschaftliche Verfassung annehmen, soweit nicht vertragsmaäßige Verab-
redungen entgegenstehen.
Der Beschluß ist notariell aufzunehmen.
K. 241.
Auf Fälle, in welchen vor Eintritt der Gesetzeskraft des gegenwärtigen
Gesetzes für den Betrieb des Bergbaues Grund und Boden eigenthümlich oder
(Tr. 6125,) 98“ zur