Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 735 — 
Die Löschung dieser Vermerke erfolgt nach den für die Löschung im 
Hpothekenbuche maaßgebenden Vorschriften. 
’ 
Ist ein Antheil nach §F. 236. mit Pfandrechten, welche an die Stelle 
seitheriger Hypotheken getreten sind, belaster, so wird der darüber ausgefertigte 
Kurxschein, sofern nur Ein seitheriger Hyppothekenglaäubiger vorhanden ist, diesem 
ausgehändigt, sofern aber zwei oder mehrere solche Gläubiger vorhanden sind, 
für diese von der Hypothekenbehörde (§F. 239.) in Gewahrsam genommen und 
aufbewahrt. 
K. 238. 
Der Verkauf von Kurscheinen Behufs Befriedigung seitheriger Hypotheken- 
gläubiger erfolgt im Wege der Mobiliarversteigerung G. 109.). 
Der Versteigerungstermin ist sämmtlichen aus dem Kurscheine ersicht- 
lichen Realberechtigten bekannt zu machen. 
b Durch den Verkauf ͤscha alle Realanspruͤche auf den verkauften 
Antheil. 
Der geloͤste Kaufpreis wird unter die Glaͤubiger nach der Rangordnung 
ihrer Forderungen vertheilt. 
g. 229. 
Wenn und so lange in Folge der Ausfuͤhrung eines unter den g. 235. 
fallenden Beschlusses Antheile einzelner Gewerken mit Pfandrechten, welche an 
die Stelle seitheriger Hypotheken getreten, belastet sind, erfolgt die Fuͤhrung 
des Gewerkenbuchs und die Ausfertigung der Kurscheine (#. 103. und 121.) 
durch die Hypothekenbehörde, welche das Hypothekenbuch über das Bergwerk 
selbst zu führen hat. 
K. 240. 
In den Rechtsverhältnissen der Mitbetheiligten der bei dem Eintritt der 
Gesetzeskraft des gegenwärtigen Gesetzes in den linkörheinischen Landestheilen 
im Besitze mehrerer Personen befindlichen Bergwerke wird durch dieses Gesetz 
nichts geändert. Jedoch finden die Bestimmungen des F. 134. auch auf diese 
Bergwerke Anwendung. 
Durch einen von einer Mehrheit von wenigstens drei Wiertheilen aller 
Antheile gefaßten Beschluß können die Mitbetheiligten eines solchen Bergwerks 
die im vierten Titel des gegenwärtigen Gesetzes (989. 94. bis 132.) enthalrene 
gewerkschaftliche Verfassung annehmen, soweit nicht vertragsmaäßige Verab- 
redungen entgegenstehen. 
Der Beschluß ist notariell aufzunehmen. 
K. 241. 
Auf Fälle, in welchen vor Eintritt der Gesetzeskraft des gegenwärtigen 
Gesetzes für den Betrieb des Bergbaues Grund und Boden eigenthümlich oder 
(Tr. 6125,) 98“ zur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.