— 13 —
(Nr. 5995.) Bekanntmachung der Ministerlal-Erkldrung vom 14. Dezember 1864., betreffend
die Uebereinkunft mit Würktemberg wegen Bestrafung der Forst-, Jagd--,
Feld= und Fischereifrevel in den beiderseitigen Grenzgebleten. Vom 3. Ja-
nuar 1865.
N# die Königlich Preußische und die Königlich Württembergische Re-
gierung sich verständigt haben, übereinstimmende Maaßregeln zur Verhütung
und Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld= und Fischereifrevel in den Grenz-
gebieten gegenseitig zu treffen, sind zwischen beiden Regierungen, unter gleichzei-
tiger Aufhebung der von dem früheren Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen
mit der Krone Württemberg unterm i 1838. getroffenen Uebereinkunft.
die nachstehenden Bestimmungen verabredet worden:
Artikel 1.
Es verpflichten sich beide kontrahirende Regierungen, die Forst-, Jagd-,
Feld= und Fischereifrevel, welche ihre Unterthanen in dem Gebiete der anderen
Regierung verüben sollten, sobald sie davon Kenntniß erhalten, nach denselben
Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und be-
straft werden würden, wenn sie im Inlande begangen worden wären.
Unter Forst-, Jagd-, Feld= und Fischereifreveln werden in gegenwürtiger
Uebereinkunft alle Verfehlungen gegen die bezüglichen Straf= und Poltzeigelste
verstanden.
Uebrigens steht es den beiderseitigen Behörden, wie bisher, auch ferner-
bin frei, die auf ihrem Gebiete, sei es bei oder nach der That, betroffenen
Frerler nach den Landesgesetzen zu bestrafen.
Artikel 2.
Beide Staaten versichern sich gegenseitige Rechtshuͤlfe zu den Zwecken
der Untersuchungen, welche von ihren Behörden in Gemaßheit der Bestimmun-
gen des Art. 1. (Abs. 1. und 3.) geführt werden.
Dabei wird jedoch vorausgesetzt, daß die Handlung, auf welche die Unter-
suchung sich bezieht, auch nach den Gesetzen desjenigen Staates, dessen Be-
hörden um Rechtshülfe angegangen worden sind, mit Strafe bedroht ist.
Auch hat die Behörde des Heimathstaates des Thaters, wenn dieselbe
wegen eines in dem anderen Staate verübten Frevels von den Behörden des
letzteren um Rechtshülfe angegangen wird, solche nur dann zu gewähren, wenn
und so lange sie in Folge der gegen den Thaäter in dem anderen Staate ver-
hangten Haft außer Srande ist, selbst gegen denselben ein zuschreiten.
Artikel 3.
Die betreffenden Forst= und Polizeibeamten sollen befugt sein, zum Jwecke
der Ermittelung oder Ueberführung des Thäters, sowie zur Ermittelung der
entwendeten Gegenstände, Haussuchungen auch im Gebiete des anderen Staates
( 6005.) zu