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Der Betrag der Strafe, sowle der Gerichtskosten verblelbt demjenigen
Staate, dessen Behörde die Strafe erkannt hat. Dagegen wird der Betrag
des Schadensersatzes, und wo Pfandgebühren gesetzlich bestehen, auch der Betrag
der letzteren an die betreffende Kasse desjenigen Seaates abgefährt, in
welchem der Frevel verübt worden ist.
Die Ausbezahlung von Anbringgebühren wird von belden Staaten gegenseitig
nicht beansprucht.
Artikel 9.
Gegenwärtige Uebereinkunft soll durch Auswechselung übereinstimmender
Ministerial-Erklärungen vollzogen und seiner Zeit, sobald wie möglich, öffentlich
bekannt gemacht werden.
Berlin, den 14. Dezember 1864.
Der Koöniglich Preußische Präsident des Staatsministeriums,
Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
(L. S.) v. Bismarck-Schönhausen.
MV. siebende Ministerial-Erklrung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende
Erklärung des Königlich Württembergischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten
vom 27. September v. 9 ausgewechselt worden, hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 3. Januar 1865.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
v. Thile.
(Xr. 5995—5997. (Nr. 5996.)