Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

–  1  —

Der  Betrag  der  Strafe,  sowle  der  Gerichtskosten  verblelbt  demjenigen
Staate,  dessen  Behörde  die  Strafe  erkannt  hat.  Dagegen  wird  der  Betrag
des  Schadensersatzes,  und  wo  Pfandgebühren  gesetzlich  bestehen,  auch  der  Betrag
  der  letzteren  an  die  betreffende  Kasse  desjenigen  Seaates  abgefährt,  in
welchem  der  Frevel  verübt  worden  ist.

Die  Ausbezahlung  von  Anbringgebühren  wird  von  belden  Staaten  gegenseitig
  nicht  beansprucht.

Artikel  9.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  durch  Auswechselung  übereinstimmender
Ministerial-Erklärungen  vollzogen  und  seiner  Zeit,  sobald  wie  möglich,  öffentlich
  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  14.  Dezember  1864.

Der  Koöniglich  Preußische  Präsident  des  Staatsministeriums,
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

(L.  S.)  v.  Bismarck-Schönhausen.

MV.  siebende  Ministerial-Erklrung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende
Erklärung  des  Königlich  Württembergischen  Ministers  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  vom  27.  September  v.  9  ausgewechselt  worden,  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  3.  Januar  1865.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
v.  Thile.

 

(Xr.  5995—5997.  (Nr.  5996.)