Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwaͤrtiges Pri- 
vilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obli- 
gationen unter nachstehenden Bedingungen. 
K. 1. 
Es werden ausgegeben: 
400 Stuͤck Obligationen, jede zu 100 Rthlr. 40,000 Thaler, 
200 Stück Obligationen, jede zu 50 Rithlr. 10,000 
in Summa = 50,000 Thaler. 
Die Obligationen werden mit vier und einhalb vom Hundert jährlich 
verzinst und die Zinsen jedes Jahr am 1. Juli von der Stadtkasse zu Trier 
gegen Rückgabe der ausgefertigten Zinskupons gezahlt. Zur Tilgung der 
Schuld wird jährlich Ein Prozent von dem Kapitalbetrage der ausgegebenen 
Obligationen nebst den Zinsen der eingelösten Obligationen verwandt, so daß 
in neun und dreißig Jahren die sämmtlichen Obligationen eingelbst sein werden. 
Der Stadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds zu ver- 
stärken und dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen. Den Inhabern 
der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen die Stadtgemeinde zu. 
S. 2. 
Zur Leitung der die Ausstellung, Verzinsung und Tilgung der aus- 
zugebenden Obligationen betreffenden Geschäfte wird eine Kommission gebilder, 
estehend aus dem Bürgermeister und zwei von der Stadtverordneten-Versammlung 
zu wählenden Einwohnern von Trier. 
K. 3. 
Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern, und zwar die 
Obligarionen zu 50 Thaler von 1. bis einschließlich 200., jene zu 100 Thaler 
von 201. bis einschließlich 600. nach dem angehängten Schema ausgestellt, von 
der Kommission (G. 2.) unterzeichnet und von dem Stadtremmeister und dem 
mit der Kontrole beauftragten stäadtischen Sekretariatsbeamten kontrasignirt. 
Denselben ist der Abdruck dieses Privilegiums beizufügen. 
g. 4. 
Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre Zinskupons und 
Talons nach dem angehängten Schema beigegeben. Mit Ablauf dieser und 
jeder folgenden fünfjährigen Periode werden, nach vorheriger öffentlicher Be- 
kanntmachung, neue Zinskupons und Talons durch die Stadtkasse an die Vor- 
zeiger der Talons oder, wenn diese abhanden gekommen sein sollten, dem recht- 
eiligen Vorzeiger der Obligationen ausgereicht und, daß dies geschehen, auf 
aem Obligationen vermerkt. Di 
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