Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

Die  Kupons  werden  von  dem  Buͤrgermeister,  dem  Stadtrentmeister  und
dem  mit  der  Kontrole  beauftragten  staͤdtischen  Sekretariatsbeamten  unterschrieben.
Die  Talons  werden  mit  dem  Faksimile  der  Kommittirten  der  Stadtverordneten
versehen  und  von  dem  Buͤrgermeister  unterschrieben.

g.  5.

Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  der  Zinskupons  der  Betrag
  derselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  Stadtkasse  gezahlt.  Auch  werden  die
faͤlligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  diese  Kasse,  namentlich  bei  Entrichtung
  der  Kommunalsteuern  und  staͤdtischen  Pachtgelder,  in  Zahlung  angenommen.

g.  6.

Die  Zinskupons  werden  unguͤltig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
fuͤnf  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung  praͤsentirt  werden;  die  dafuͤr
ausgesetzten  Fonds  sollen  nach  Bestimmung  der  staͤdtischen  Behoͤrden  zu  milden
Stiftungen  verwendet  werden.

SF.  7.

Die  nach  der  Bestimmung  unter  §.  1.  einzulösenden  Obligationen  werden
jährlich  durch  das  Loos  bestimmt.  Auch  behält  sich  die  Stadt  das  Recht  vor,
sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.

Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden
unter  Bezeichnung  ihrer  Nummern  und  Beträge  drei  Monate  vor  dem  Zahlungs-=tage
  öffentlich  bekannt  gemacht.

C.  8.
Die  Verloosung  geschieht  durch  die  im  §.  2.  bezeichnete  Kommission  in
einem  vierzehn  Tage  vorher  durch  die  Trierer  Lokalblatter  zur  öffenrlichen
Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  dem  Publikum  der  Zutritt  gestateet
  ist.  Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von  dem  Bürgermeister  und  den
übrigen  Mitgliedern  der  Kommission  zu  unterzeichnendes  Protokoll  aufgenommen.

g.  9.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  dem  dazu  bestimmten
  Tage  nach  dem  Nominalwerthe  durch  die  Stadtkasse  an  den  Vorzeiger
  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.

Mit  diesem  Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.
Mit  letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren  Zahlungstermine  fälligen
Zinskupons  einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden
Zinengens  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung  dieser  Kupons
verwendet.

K.  10.

Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obli-(r.
  6152)  114*  galionen