Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Talonschein

zur

Berlin-Stettiner  Eisenbahn-Obligation,  V.  Emission,
—*-  über  200  Thaler.

Gegen  Rückgabe  dieses  Talonscheines  ist  die  .  Serie  der  Zinsscheine
nach  besonders  dazu  erlassener  Aufforderung  bei  unserer  Gesellschaftskasse  entgegenzunehmen,
  sofern  nicht  von  dem  Inhader  der  Obligation  gegen  diese  Ausreichung
  bei  dem  unterzeichneten  Direktorium  schriftlich  Widerspruch  erhoben
worden  ist.  Im  Falle  eines  solchen  Widerspruchs  erfolgt  die  Ausreichung  an
den  Inhaber  der  Obligation.

Stettin,  den  .......  .  .  .  ..  18.

Direktorium  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft.
(Trockener  Stempel.)

Ausgefertigt.
(Unterschrift  des  Kontroleurs.)

 

(Nr.  6452.)  Mivilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Trier  im  Betrage  von  50,000  Thalern.  Vom  18.  Juli  1865.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

ertheilen,  nachdem  die  Stadtverordneten-Versammlung  zu  Trier  darauf  angetragen
  hat,  zum  Zwecke  der  Regulirung  der  stadtischen  Schuldverhältnisse  und
zur  Bestreitung  der  Kosten  mehrerer  gemeinnütziger  Unternehmungen  ihr  zur
Aufnahme  eines  Darlehns  von  50,000  Thalern  —  in  Worten:  fünfzig  Tausend
  Thalern  —  gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zins-Kupons
  versehener  Obligationen  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zu  ertheilen,
und  bei  diesem  Antrage  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  Trier  sowohl  als  der
Gläubiger  sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.
des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine

Jahrgang  1865.  (Nr.  6151—6152.)  114  Zah-