Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6276.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Tost-Gleiwitzer Kreises im Betrage von 200,000 Thalern. Vom 
12. Februar 1866. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem von den Kreissiänden des Tosl-Gleiwitzer Kreises auf den Kreis- 
tagen vom 4. Januar und 13. November 1865. beschlossen worden, die zur Aus- 
führung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmirtel 
im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten 
Kreissicnde: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons 
versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen 
Betrage von 200,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im 
Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden har, 
in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von 
Obligationen zum Betrage von 200,000 Thalern, in Buchslaben: zweihundert 
Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
150,000 Thaler à 500 Thaler = 300 Stück, 
40,000 : à 100 - m— 400 - 
10,000 à 50 -200 O 
= 200,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
vier einhalb Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu 
bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1866. ab mit wenigslens 
jährlich Einem Prozent des Kapitals und dem Betrage der durch die fort- 
schreitende Amorkisation ersparten Zinsen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges 
Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung 
ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden 
Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend 
zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenmtniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. Februar 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Enlenburg. 
Pro-
	        
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