Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 148 — 
Die Linie fuͤr diese Eisenbahn ist im Allgemeinen dahin festgestellt, daß die 
Bahn von der Station Jerrheim ab im Herzoglich Braunschweigischen Gebiete 
über den in der Nähe von Winnigstedt belegenen sogenannten Mattierzoll gefährt 
wird, von hier ab in westlicher Richtung das Königlich Preußische Gebiet und 
in demselben die Feldmark des Dorfes Rocklum auf eine Länge von etwa 
383 Preußischen Ruthen durchschneidet, nach ihrem Wiedereintritt in das Her- 
zoglich Braunschweigische Gebiet bei der Ortschaft Wetzleben vorüber bis an 
die Station Börssum geleitet und hier mit den übrigen Braunschweigischen 
Eisenbahnen in Verbindung gesetzt wird. 
Die speziellere Feststellung der Bahnlinie bleibt zwar der Herzoglich 
Braunschweigischen Regierung vorbehalten, eine Abweichung von der Linie im 
Königlich Preußischen Gebiete, welche in einer vor Beginn des Baues mitzu- 
theilenden Karte bezeichnet werden wird, bedarf jedoch der Zustimmung der 
Koniglich Preußischen Regierung. 
Artikel 2. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichtet sich, die Vor- 
kehrungen zum Bau der Bahn von Jerrheim nach Börssum unverweilt zu 
beginnen und die Ausführung desselben dergestalt zu beschleunigen, daß die 
Bahn wo möglich im Frühjahr 1867., spätestens aber mit dem Zeitpunkt der 
Vollendung der beiden Eingangs erwähnten Bahnstrecken von Holzwickede nach 
Hengstei und von Haan nach Cöln dem Verkehr übergeben werden kann. 
Artibel 3. 
Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bleibt freigestellt, dem 
Bahnkörper die fä# wei Geleise erforderliche Breite zu geben und zur Aus- 
führung des zweiten Geleises nach eigenem Ermessen schreiten zu lassen. 
Artikel 4. 
Der Grunderwerb zur Ausführung der Bahn und deren Neben- 
anlagen an Gräben, Parallelwegen, Uebergängen u. s. w. im Koniglich 
Preußischen Gebiete geschieht, insofern eine gütliche Vereinbarung zwischen den 
Betheiligten nicht zu erreichen ist, nach den Bestimmungen der Koöniglich 
Preußischen Expropriationsgesetze, zu welchem Zwecke der Herzoglich Braun- 
schweigischen Eisenbahnverwaltung das Recht zur Expropriation der nöthigen 
Brundsuce von der Königlich Preußischen Regierung rechtzeitig ertheilt wer- 
den wird. 
Die Entscheidung über die in Folge des Eisenbahnbaues auszuführenden 
Wege-, Vorfluth= und Wasserbau-Anlagen steht im Königlich Preußischen Ge- 
biete den dortigen kompetenten Behörden zu. 
Artikel 5. 
Der Krone Preußen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in ihrem 
Gebiete belegenen Bahnstrecke. Di 
ie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.