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Die Linie fuͤr diese Eisenbahn ist im Allgemeinen dahin festgestellt, daß die
Bahn von der Station Jerrheim ab im Herzoglich Braunschweigischen Gebiete
über den in der Nähe von Winnigstedt belegenen sogenannten Mattierzoll gefährt
wird, von hier ab in westlicher Richtung das Königlich Preußische Gebiet und
in demselben die Feldmark des Dorfes Rocklum auf eine Länge von etwa
383 Preußischen Ruthen durchschneidet, nach ihrem Wiedereintritt in das Her-
zoglich Braunschweigische Gebiet bei der Ortschaft Wetzleben vorüber bis an
die Station Börssum geleitet und hier mit den übrigen Braunschweigischen
Eisenbahnen in Verbindung gesetzt wird.
Die speziellere Feststellung der Bahnlinie bleibt zwar der Herzoglich
Braunschweigischen Regierung vorbehalten, eine Abweichung von der Linie im
Königlich Preußischen Gebiete, welche in einer vor Beginn des Baues mitzu-
theilenden Karte bezeichnet werden wird, bedarf jedoch der Zustimmung der
Koniglich Preußischen Regierung.
Artikel 2.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichtet sich, die Vor-
kehrungen zum Bau der Bahn von Jerrheim nach Börssum unverweilt zu
beginnen und die Ausführung desselben dergestalt zu beschleunigen, daß die
Bahn wo möglich im Frühjahr 1867., spätestens aber mit dem Zeitpunkt der
Vollendung der beiden Eingangs erwähnten Bahnstrecken von Holzwickede nach
Hengstei und von Haan nach Cöln dem Verkehr übergeben werden kann.
Artibel 3.
Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bleibt freigestellt, dem
Bahnkörper die fä# wei Geleise erforderliche Breite zu geben und zur Aus-
führung des zweiten Geleises nach eigenem Ermessen schreiten zu lassen.
Artikel 4.
Der Grunderwerb zur Ausführung der Bahn und deren Neben-
anlagen an Gräben, Parallelwegen, Uebergängen u. s. w. im Koniglich
Preußischen Gebiete geschieht, insofern eine gütliche Vereinbarung zwischen den
Betheiligten nicht zu erreichen ist, nach den Bestimmungen der Koöniglich
Preußischen Expropriationsgesetze, zu welchem Zwecke der Herzoglich Braun-
schweigischen Eisenbahnverwaltung das Recht zur Expropriation der nöthigen
Brundsuce von der Königlich Preußischen Regierung rechtzeitig ertheilt wer-
den wird.
Die Entscheidung über die in Folge des Eisenbahnbaues auszuführenden
Wege-, Vorfluth= und Wasserbau-Anlagen steht im Königlich Preußischen Ge-
biete den dortigen kompetenten Behörden zu.
Artikel 5.
Der Krone Preußen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in ihrem
Gebiete belegenen Bahnstrecke. Di
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