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dem Vorsitzenden des Kuratoriums die Berufung einer außerordentlichen Sitzung
zu beantragen.
g. 26.
Die Buͤcher der Bank werden mit dem 31. Dezember jeden Jahres ab-
geschlossen und die Bilanz auf diesen Tag von dem Vorstande gezogen. Die
Bilanz wird von dem Kuratorium geprüft und felslgestellt.
Der Ueberschuß der Aktiva über die Passioa bildet den Reingewinn
der Bank.
Bei Aufnahme der Bilanz müssen sowohl die sämmtlichen verausgabten
Geschäftsunkosten, als auch alle vorgekommenen Verluste abgesetzt und für die
etwa vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessener Prozentsatz abge-
rechnet werden. Für die Geschäftsausgaben ist der vom Kommunallandtage
G. 1. Alinea 2.) festzustellende Etat maaßgebend.
Die etwa vorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem höheren als
dem Erwerbungskurse, und wenn der Börsenkurs zu Berlin am Tage der
Bilanzaufnahme niedriger als der Erwerbungskurs ist, nur zu diesem Börsen-
kurse in der Bilanz angesetzt werden.
Von dem auf diese Weise ermittelten Reingewinn der Bank werden
163 T so lange zum Reservefonds zurückgelegt, bis derselbe auf ein Viertel
des Stammkapitals angewachsen ist.
Sollte sich durch eine Jahresbilanz eine Verminderung des Stammkapi-=
tals herausstellen, so dient zunächst der vorgedachte Reservefonds zur Deckung
derselben. Reicht derselbe dazu nicht hin, so dienen die zunächst erzielten Rein-
gewinne vorzugsweise zur Wiederergänzung des Stammkapitals und darf, be-
vor diese stattgehabe hat, weder eine neue Peseror angesammelt, noch ein Ueber-
schuß abgeliefert werden.
So oft und so lange sich aber nach Wiederergänzung des Stammkapi--
tals der Reservefonds erschöpft oder angegriffen findel, darf von dem alsdann
erzielten Reingewinne nur die Hälfte ½ Ueberschuß abgeliefert, und muß die
andere Hälfte verwendet werden, um den Reservefonds wieder auf seine frühere
Höhe zu bringen.
Wenn in einem Geschäftsjahre die gemachten Gewinne durch eingetre-
liene Verluste überstiegen sein sollten, so kann der Reservefonds auch zur Aus-
gleichung der Bilanz verwendet werden.
g. 26.
Der Ueberschuß wird jährlich, bald nach erfolgtem Abschluß, an das
ständische Landsteueramt zur Verwendung in der vom Kommunallandtage pro
1865. durch den Beschluß ad Prop. 1. festgestellten Weise abgeliefert.
g. 27.
Nach erfolgtem Jahresabschluß und Feststellung desselben durch das
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