Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 355 — 
K. 5. 
Die Aktien sind nach fortlaufenden Nummern in ein hierzu bestimmtes 
Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen. Zu denselben werden alljährlich zahl- 
bare, auf den Inhaber lautende Dividendenscheine für je fünf Jahre nach dem 
Formulare B. ausgegeben und nach deren Ablauf gegen Einlieferung des bei- 
gegebenen Talons nach dem Schema C. erneuert. Das Eigenthum der Mrien 
kann auf jede rechtsgültige Weise verdudert werden. 
Die Aktien sind jedoch einzeln nicht theilbar und deshalb theilweise 
Eigenthumsübertragungen unzulässig. 
S. 6. 
Jeder Aktionair hat nach Verhältnit der Zahl seiner Aktien Antheil 
an dem gesammten Eigenthume, dem Gewinne und Verluste der Gesellschaft. 
S. 7. 
In Bezug auf abhanden gekommene Dividendenscheine ist das Morti- 
fikationsverfahren nicht zulassig. Es kann jedoch demjenigen, welcher den Ver- 
lust von Dividendenscheinen vor Ablauf der Verjhrungsfrist (I. 57.) unter 
Angabe der Nummer anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung 
der Aktien oder sonstwie in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Ver- 
jährungsfrist der Betrag des angemelderen und bis dahin nicht vorgekommenen 
Dioidendenscheins ausgezahlt werden. Auch abhanden gekommene Talons 
können nicht amortisirt werden. Die Ausreichung der neuen Serie von Di- 
videndenscheinen erfolgt, wenn der dazu bestimmte Talon nicht eingereicht 
werden kann, an den Präsentanten der betreffenden Aktie. 
Ist aber vorher der Verlust der Talons dem Aufsichtsrathe angezeigt 
und der Aushändigung der neuen Serie der ODividendenscheine widersprochen 
worden, so werden dieselben zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die 
neue Serie gütlich, oder im Wege des Prozesses erledigt sind. 
S. 8. 
Der Aufsichtsrath kann beschließen, das Grundkapital bis auf zwei 
Millionen Thaler zu erhöhen. Der Aufsichtsbehörde ist vor jeder weiteren 
Emission der Aktien die Volleinzahlung der vorhergehenden Emission nach- 
zuweisen und demnächst von der wirklich erfolgten Erhöhung des Grundkapitals 
Anzeige zu machen. 
K. 9. 
Bei der Zeichnung der Aktien einer neuen Emission sind zwanzig Pro- 
zent des gezeichneten Betrages zur Kasse der Gesellschaft gegen Empfang Eines 
(Nr. 6362.) uit-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.