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K. 5.
Die Aktien sind nach fortlaufenden Nummern in ein hierzu bestimmtes
Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen. Zu denselben werden alljährlich zahl-
bare, auf den Inhaber lautende Dividendenscheine für je fünf Jahre nach dem
Formulare B. ausgegeben und nach deren Ablauf gegen Einlieferung des bei-
gegebenen Talons nach dem Schema C. erneuert. Das Eigenthum der Mrien
kann auf jede rechtsgültige Weise verdudert werden.
Die Aktien sind jedoch einzeln nicht theilbar und deshalb theilweise
Eigenthumsübertragungen unzulässig.
S. 6.
Jeder Aktionair hat nach Verhältnit der Zahl seiner Aktien Antheil
an dem gesammten Eigenthume, dem Gewinne und Verluste der Gesellschaft.
S. 7.
In Bezug auf abhanden gekommene Dividendenscheine ist das Morti-
fikationsverfahren nicht zulassig. Es kann jedoch demjenigen, welcher den Ver-
lust von Dividendenscheinen vor Ablauf der Verjhrungsfrist (I. 57.) unter
Angabe der Nummer anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung
der Aktien oder sonstwie in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Ver-
jährungsfrist der Betrag des angemelderen und bis dahin nicht vorgekommenen
Dioidendenscheins ausgezahlt werden. Auch abhanden gekommene Talons
können nicht amortisirt werden. Die Ausreichung der neuen Serie von Di-
videndenscheinen erfolgt, wenn der dazu bestimmte Talon nicht eingereicht
werden kann, an den Präsentanten der betreffenden Aktie.
Ist aber vorher der Verlust der Talons dem Aufsichtsrathe angezeigt
und der Aushändigung der neuen Serie der ODividendenscheine widersprochen
worden, so werden dieselben zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die
neue Serie gütlich, oder im Wege des Prozesses erledigt sind.
S. 8.
Der Aufsichtsrath kann beschließen, das Grundkapital bis auf zwei
Millionen Thaler zu erhöhen. Der Aufsichtsbehörde ist vor jeder weiteren
Emission der Aktien die Volleinzahlung der vorhergehenden Emission nach-
zuweisen und demnächst von der wirklich erfolgten Erhöhung des Grundkapitals
Anzeige zu machen.
K. 9.
Bei der Zeichnung der Aktien einer neuen Emission sind zwanzig Pro-
zent des gezeichneten Betrages zur Kasse der Gesellschaft gegen Empfang Eines
(Nr. 6362.) uit-