Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Quittungsbogens nach dem beigefuͤgten Formulare D. einzuzahlen. Diese 
Quittungsbogen lauten auf den Namen. 
G. 10. 
Die ferneren Einzahlungen der gezeichneten Beträge für eine neue Aktien- 
Emission erfolgen nach Bedürfniß der Hrellsohaft in Raten von 10 bis 25 Pro= 
zent auf die zu verbffentlichenden Aufforderungen des Aufsichtsrathes. — Wer 
der Zahlungsaufforderung zur festgesetzten Zeit nicht nachkommt, verfällt in eine 
Konventionalstrafe von zwei Thalern für jede Aktie. 
Bleiben die ferneren Aufforderungen zur Zahlung, welche nach Maaß- 
gabe des Artikels 221. des Handelsgesetzbuches zu erlassen sind, bis zum Ablauf 
des bestimmten Schlußtermins erfolglos, so gehen die säumigen Aktionaire ihrer 
Anrechte aus der Zeichnung und den geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der 
Gesellschaft verlustig. An Stelle der ungültig gewordenen Quittungsbogen, 
welche nach Betrag und Nummer durch den Aufsichtsrath bekannt zu machen 
sind, werden neue Quittungsbogen ausgefertigt und für die Gesellschaft verkauft. 
G. 11. 
Sobald der volle Betrag für jede Aktie mit fünfhundert Thalern Preußisch 
Kurant zur Gesellschaftskasse eingezahlt ist, wird die Aktie selbst gegen Rück- 
gabe des Quictungsbogens ausgereicht. 
§. 12. 
Wie die bereits kreirten Aktien der Gesellschaft werden die einer neuen 
Emission, jede zu fünfhundert Thaler, auf den Namen lautend, nach dem 
Schema A. ausgefertigt und nach fortlaufenden Nummern in das Aktienbuch 
der Gesellschaft eingetragen. Es werden denselben alljährlich zahlbare, auf den 
Inhaber lautende Oividendenscheine für je fünf Jahre nach dem Formulare B., 
sowie Talons nach Schema C. beigegeben. 
F. 13. 
Alle von den Gesellschaftsorganen ausgehenden Bekanntmachungen an 
die Aktionaire gelten für gehörig erfolgt, wenn sie dem Staatsanzeiger, dem 
Magdeburger Korrespondenten (Neue Magdeburger Zeitung), der Magdeburgischen 
Zeitung und der Berliner Börsenzeitung inserirt sind. Im Falle eines dieser 
Blätter eingeht, bestimmt die nächste Generalversammlung, welches andere Blart 
an die Stelle des eingegangenen treten soll. Dieselbe kann auch, abgesehen von 
dem Eingehen eines Blattes, andere Gesellschaftsblätter fesisetzen, welche zur 
Publikation von Bekanntmachungen dienen sollen. Jede in den Gesellschafts- 
blättern eingetretene Aenderung ist in den bisherigen Gesellschaftsblättern, soweit 
dieselben nicht eingegangen sind, bekannt zu machen. ri 
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