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Quittungsbogens nach dem beigefuͤgten Formulare D. einzuzahlen. Diese
Quittungsbogen lauten auf den Namen.
G. 10.
Die ferneren Einzahlungen der gezeichneten Beträge für eine neue Aktien-
Emission erfolgen nach Bedürfniß der Hrellsohaft in Raten von 10 bis 25 Pro=
zent auf die zu verbffentlichenden Aufforderungen des Aufsichtsrathes. — Wer
der Zahlungsaufforderung zur festgesetzten Zeit nicht nachkommt, verfällt in eine
Konventionalstrafe von zwei Thalern für jede Aktie.
Bleiben die ferneren Aufforderungen zur Zahlung, welche nach Maaß-
gabe des Artikels 221. des Handelsgesetzbuches zu erlassen sind, bis zum Ablauf
des bestimmten Schlußtermins erfolglos, so gehen die säumigen Aktionaire ihrer
Anrechte aus der Zeichnung und den geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der
Gesellschaft verlustig. An Stelle der ungültig gewordenen Quittungsbogen,
welche nach Betrag und Nummer durch den Aufsichtsrath bekannt zu machen
sind, werden neue Quittungsbogen ausgefertigt und für die Gesellschaft verkauft.
G. 11.
Sobald der volle Betrag für jede Aktie mit fünfhundert Thalern Preußisch
Kurant zur Gesellschaftskasse eingezahlt ist, wird die Aktie selbst gegen Rück-
gabe des Quictungsbogens ausgereicht.
§. 12.
Wie die bereits kreirten Aktien der Gesellschaft werden die einer neuen
Emission, jede zu fünfhundert Thaler, auf den Namen lautend, nach dem
Schema A. ausgefertigt und nach fortlaufenden Nummern in das Aktienbuch
der Gesellschaft eingetragen. Es werden denselben alljährlich zahlbare, auf den
Inhaber lautende Oividendenscheine für je fünf Jahre nach dem Formulare B.,
sowie Talons nach Schema C. beigegeben.
F. 13.
Alle von den Gesellschaftsorganen ausgehenden Bekanntmachungen an
die Aktionaire gelten für gehörig erfolgt, wenn sie dem Staatsanzeiger, dem
Magdeburger Korrespondenten (Neue Magdeburger Zeitung), der Magdeburgischen
Zeitung und der Berliner Börsenzeitung inserirt sind. Im Falle eines dieser
Blätter eingeht, bestimmt die nächste Generalversammlung, welches andere Blart
an die Stelle des eingegangenen treten soll. Dieselbe kann auch, abgesehen von
dem Eingehen eines Blattes, andere Gesellschaftsblätter fesisetzen, welche zur
Publikation von Bekanntmachungen dienen sollen. Jede in den Gesellschafts-
blättern eingetretene Aenderung ist in den bisherigen Gesellschaftsblättern, soweit
dieselben nicht eingegangen sind, bekannt zu machen. ri
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