Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Jr. 6365) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Eycker Kreises im Betrage von 25,000 Thalern. Vom 2. Juni 1866. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
Nachdem von den Kreisständen des Lycker Kreises auf dem Kreistage 
vom 28. Februar 1866. beschlossen worden, die zur Ausführung des vom Kreise 
unternommenen Chausseebaues erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe 
zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem 
Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der 
Gläubiger unkündbare Obligarionen zu dem angenommenen Betrage von 
25,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit 
des §F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
zum Betrage von 25,000 Thalern, in Buchstaben: fünf und zwanzig Tausend 
Thalern, welche in folgenden Apoints: 
5000 Thaler à 1000 Thaler, 
7000 à 500 - 
8000 #: à 100 - 
4000 à 50 - 
1000 - a 25 * 
— 25,000 Thaler, 
„nnach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1868. ab mit wenigstens jährlich drei 
Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld- 
verschreibungen zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein 
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die 
Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechre 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obli- 
gationen eine Gewährleisiung Seitens des Scaats nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kdniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. Juni 1866. 
(I. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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