Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Schema. 
Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Merseburg. 
Obligation 
der Sozietät zur Regulirung der Unstrut von Bretleben bis Nebra 
II. Emission 
Littr. ..... W... 
über 
Eintausend 
fürflundert 
zweihundert) Thaler Preußisch Kurant. 
Einhundert 
funfzig 
Die Sozietaͤt zur Regulirung der Unstrut von Bretleben bis Nebra ver- 
schuldet dem Inhaber dieser, Seitens des Glaͤubigers unkuͤndbaren Verschrei- 
bung die Summe 
Eintausend 
fuͤnfhundert 
von (zweihundert Thalern Preußisch Kurant, 
Einhundert 
funfzig 
deren Empfang der unterzeichnete Vorstand der Sozietét bescheinigt. Diese 
Schuldsumme bildet einen Theil des zur Ausführung ihrer Meliorationen von 
der genannten Sozietät in Gemäßheit des Allerhülchsten Privilegiums vom 
ln (Gesetz-Samml. vom Jahre 1866. S. ) aufgenommenen 
Gesammtdarlehns von siebenzig Tausend Thalern II. Emission. 
Die Rückzahlung der Schuld geschieht spätestens vom 1. Juli 1868. ab 
allmalig aus einem zu diesem Behufe mit wenigstens einem halben Prozent 
jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, 
gebildeten Tilgungsfonds. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt im Monat Dezember jeden Jahres, 
zuerst im Dezember 1867., und die Auszahlung des Kapttals und der Zinsen 
in dem Zinskermine am 1. Juli des folgenden Jahres. Die Sozietst behaͤlt 
sich jedoch das Recht vor, nach Ablauf von vier Jahren den Tilgungsfonds 
durch groͤßere Ausloosungen zu verstaͤrken, sowie saͤmmtliche noch umlaufende 
Schuldverschreibungen zu kuͤndigen. · 
Ozean-) 57 Die
	        
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