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Zuschüsse nach Verhältniß der beiderseits aufgewendeten Summen er-
stattet werden;
b) sodann wird den Aktien Litt. B. Ein Prozent (das fünfte) gewährt;
IP) wird der weitere Ueberschuß über fünf Prozent zu einem Drittheile dem
Staate, zu einem Drittheile den Stammaktien des alten Unternehmens
und zu einem Drittheile den Aktien Litt. B. zufließen.
F. 12.
Sollte fünf Betriebs-Kalenderjahre hintereinander ein Zuschuß über zwei
Prozent, oder nach Verlauf der fünf ersten vollen Betriebs-Kalenderjahre in
Einem Jahre der gesammte Zuschuß von 32 Prozent zur Verzinsung des An-
lazekapitals der Zweigbahn Call-Trier aus der Staatskasse geleistet werden
müssen, so ist der Staat berechtigt, die Verwaltung und den Betrieb der Zweig-
bahn zu übernehmen. Im Falle der Geltendmachung dieser Befugniß ist der
Staat keinerlei Beschränkungen von Seiten der Gesellschaft unterworfen. Der
Betrieb wird in diesem Falle von dem Berriebe des Rheinischen Eisenbahn-
Unternehmens gänzlich getrennt. Der Staat wird für den Betrieb der Zweig-
bahn eine ganz selbstständige getrennte Rechnung führen und ist verpflichter,
vollständige Rechnung zu legen und den aufkommenden Reinertrag resp. die
Zuschüsse, welche nach K. 10. von ihm zu leisten sind, nach eben den Bestim-
mungen, welche für die Administration der Gesellschaft gelten, den Aktionairen
Litt. B. zukommen zu lassen.
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft soll die Rückgewähr der Verwaltung
und des Betriebes zu fordern berechtigt sein, wenn drei Jahre hintereinander
ein Zinszuschuß aus der Staatskasse nicht weiter erforderlich gewesen ist. Die
Rheinische Eisenbahngesellschaft hat auch während der Staaks-Administration
der Bahn zu dem etwa erforderlichen Zinsenzuschuß nach Maaßgabe des F. 10.
ze keaminbiren jedoch in keinem Falle einen Zuschuß zu den Betriebskosten zu
leisten.
F. 13.
Die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessions= und Bestätigungs-
Urkunde vom 21. August 1837., sowie die damit Allerhöchsi beslätigten Sta-
tuten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft, sammt den spateren landesherrlich
genehmigten Abänderungen und Nachtragen dieser Statuten, namemllich alle
biernach und nach dem Gesetze vom 3. November 1838. dem Staate zustehenden
Rechte und Befugnisse finden auf das Unternehmen der Call-Trierer Zweigbahn
Anwendung. Auch sind, insoweit nicht durch diesen Vertrag, beziehungsweise
durch einen landesherrlich genehmigten Statutennachtrag ein Anderes fesigesetzt
wird, die Beslimmungen der Gesellschaftsstatuten für die Berwaltung des neuen
Unternehmens maaßgebend. Insbesondere werden auch die Bau= und Betriebs-
Rechnungen der Zweigbahn Call-Trier von dem Administrationsrathe der Rhei-
nischen