Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Prozent, von den aus ihren resp. Fonds wirklich verwendeten 
Beschaffungskosten ihrem Betriebe, wenn der Reinertrag zur voll- 
staͤndigen Deckung der Zinsen des Anlagekapitals zureicht, die 
Lnze Differenz, sonst aber blos sieben Achtel derselben von dem 
Bemiebsfonds der Hauptbahn kreditirt und beziehungsweise debitirt 
werden; 
c) was im Verkehr mit anderen Bahnen an Wagenmiethe aufkommt 
und gezahlt wird, beziehungsweise die Differenz zwischen dieser 
Einnahme und Ausgabe, wird für jedes Betriebsjahr auf die 
Thüringische Eisenbahn und die neue Bahn nach Verhältniß der 
Wagenachsmeilen verrechnet. 
Sollten auch für die Benutzung von fremden Lokomotiven 
und Tendern Vergütungen in Einnahme oder Ausgabe kommen, 
so partizipiren daran beide Theile des Gesammtunternehmens, 
jedoch nach Verhältniß nicht der Wagenachsmeilen, sondern der 
Lokomotiomeilen. 
g. 12. 
Die im g. 36. des Gesetzes vom 3. November 1838. bezeichnete Ver- 
pflichtung zur unentgeltlichen Beförderung von Postsachen und Postwagen be- 
greift zugleich die unentgeltliche Mitbeförderung der begleitenden Postkondukteure 
und des expedirenden Personals in jenen Wagen in sich. 
Die rücksichtlich des Postdienstes und rücksichtlich der Anlage und Unter- 
haltung elekrromagnetischer Telegraphen zwischen dem Staate und der Thürin= 
gischen Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen, auf die Hauptbahn Halle-Gerstungen 
bezüglichen Verträge sollen auch für die Gotha-Leinefelder Bahn, und zwar 
die Postverträge für den in Preußen belegenen Theil dieser Bahn, die Telegraphen- 
Verträge für die ganze Bahn, Gültigkeit haben, soweit nicht lokale Verhältnisse 
eine Abänderung bedingen. 
Die Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, die Anlage eines elektromagne- 
tischen Staatstelegraphen auf der neuen Bahn unentgeltlich zu gestatten. Sie 
übernimmt die Beförderung von Privat= und Staatsdepeschen mit dem Tele- 
graphen dieser Bahn auf Grund des Reglements vom 1. Jannar 1862. und 
der etwaigen sp#teren Abdnderungen und Ergänzungen desselben. Sie ist ver- 
pflichtet, die Oepeschen der beiden betheiligten Staatsregierungen nach denjenigen 
Telegraphenstationen, wo keine Stationen der Königlich Preußischen Teleglapten 
errichtet sind, unentgeltlich zu befördern (Artikel 12. des Staatsvertrages vom 
11. September 1863.). 
’* 
Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahn zu 
militairischen Zwecken (Gesetz-Samml. für 1843. S. 373.) ist die Gesellschaft 
verpflichtek, sowohl sich den Bestimmungen des Reglements vom 1. Mai 1861., 
betreffend die Organisation des Transports größerer Truppenmassen auf den 
CFr. 6389.) Eisen-
	        
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