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Prozent, von den aus ihren resp. Fonds wirklich verwendeten
Beschaffungskosten ihrem Betriebe, wenn der Reinertrag zur voll-
staͤndigen Deckung der Zinsen des Anlagekapitals zureicht, die
Lnze Differenz, sonst aber blos sieben Achtel derselben von dem
Bemiebsfonds der Hauptbahn kreditirt und beziehungsweise debitirt
werden;
c) was im Verkehr mit anderen Bahnen an Wagenmiethe aufkommt
und gezahlt wird, beziehungsweise die Differenz zwischen dieser
Einnahme und Ausgabe, wird für jedes Betriebsjahr auf die
Thüringische Eisenbahn und die neue Bahn nach Verhältniß der
Wagenachsmeilen verrechnet.
Sollten auch für die Benutzung von fremden Lokomotiven
und Tendern Vergütungen in Einnahme oder Ausgabe kommen,
so partizipiren daran beide Theile des Gesammtunternehmens,
jedoch nach Verhältniß nicht der Wagenachsmeilen, sondern der
Lokomotiomeilen.
g. 12.
Die im g. 36. des Gesetzes vom 3. November 1838. bezeichnete Ver-
pflichtung zur unentgeltlichen Beförderung von Postsachen und Postwagen be-
greift zugleich die unentgeltliche Mitbeförderung der begleitenden Postkondukteure
und des expedirenden Personals in jenen Wagen in sich.
Die rücksichtlich des Postdienstes und rücksichtlich der Anlage und Unter-
haltung elekrromagnetischer Telegraphen zwischen dem Staate und der Thürin=
gischen Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen, auf die Hauptbahn Halle-Gerstungen
bezüglichen Verträge sollen auch für die Gotha-Leinefelder Bahn, und zwar
die Postverträge für den in Preußen belegenen Theil dieser Bahn, die Telegraphen-
Verträge für die ganze Bahn, Gültigkeit haben, soweit nicht lokale Verhältnisse
eine Abänderung bedingen.
Die Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, die Anlage eines elektromagne-
tischen Staatstelegraphen auf der neuen Bahn unentgeltlich zu gestatten. Sie
übernimmt die Beförderung von Privat= und Staatsdepeschen mit dem Tele-
graphen dieser Bahn auf Grund des Reglements vom 1. Jannar 1862. und
der etwaigen sp#teren Abdnderungen und Ergänzungen desselben. Sie ist ver-
pflichtet, die Oepeschen der beiden betheiligten Staatsregierungen nach denjenigen
Telegraphenstationen, wo keine Stationen der Königlich Preußischen Teleglapten
errichtet sind, unentgeltlich zu befördern (Artikel 12. des Staatsvertrages vom
11. September 1863.).
’*
Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahn zu
militairischen Zwecken (Gesetz-Samml. für 1843. S. 373.) ist die Gesellschaft
verpflichtek, sowohl sich den Bestimmungen des Reglements vom 1. Mai 1861.,
betreffend die Organisation des Transports größerer Truppenmassen auf den
CFr. 6389.) Eisen-