Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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schwemmung durch die Oder unterliegen würden, zu einem Deichverbande 
vereinigt. 
Dieser Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Oppeln. 
K. 2. 
Dem Verbande liegt die Herstellung und Unterhaltung wasserfreier tüch- 
tiger Deiche in denjenigen Abmessungen ob, welche erforderlich sind, um die 
Grundstücke der Insel gegen Ueberschwemmung durch den höchsten Wasserstand 
der Oder und des Mühlgrabens zu sichern. — Für die Ausführung dieser 
Arbeiten ist der vom Baurath Rampoldt unterm 10. Dezember 1859. entworfene 
Kostenanschlag sub A. nebst dem dazu gehôrigen Erläuterungsberichte maaßgebend. 
Ebenso ist die darin vorausgesetzte und auf der von dem Feldmesser Kapler 
entworfenen Karte von Wilhelmsthal markirte, durch die bisherigen Schutzanlagen 
vorgezeichnete Richtung der Deiche inne zu halten. 
Erhebliche Abweichungen davon bleiben der Genehmigung der Staats= 
Verwaltungsbehörden nach Anhbrung des Deichamtes vorbehalten. 
Wenn zur Erhaltung des Deiches Deckwerke am Stromufer oder im 
Vorlande nöthig werden, so hat der Deichverband dieselben auszuführen, vor- 
behaltlich seiner Ansprüche an andere Verpflichtere, deren bisherige Verbindlichkeit 
dadurch nicht aufgehoben wird. 
Wo die Deiche zugleich als Straßen dienen, hat sich der Deichverband 
wegen gehbriger Unterhaltung derselben als solche an die Wegepolizei-Behörde 
zu wenden. 
g. 3. 
Die Unterhaltung der Entwaͤsserungsgraͤben auf der Oderinsel ist auch 
fernerhin von denjenigen zu bewirken, welchen dieselbe bisher oblag. Die kuͤnf- 
tige Unterhaltung des Durchlasses unter dem Querdamm an der Schloßwiese, 
durch welche die Grundstuͤcke von Wilhelmsthal nach der Oderschleuse oberhalb 
des Ostrovek entwaͤssert werden, liegt den Besitzern dieser Grundstuͤcke einschließlich 
des Fiskus nach dem Kataster ob. 
Die regelmaͤßige Raͤumung der Hauptgraͤben und die Instandhaltung 
des Querdammes nebst der Rinne wird aber unter die Kontrole und Schau 
der Deichverwaltung gestellt. « 
Das Wasser der Hanptgraͤben darf ohne widerrufliche Genehmigung des 
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme 
des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen; 
die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden Punkten 
geschehen. 
(Nr. 6408. . 4.
	        
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