Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6247.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Oanziger Landkreises im Betrage von 60,000 Thalern. Vom 2. De- 
zember 1865. 
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreissländen des Danziger Landkreises auf dem Kreis- 
tage vom 10. März 1865. beschlossen worden, die zur Ausführung des vom 
Kreise unternommenen Chausseebaues fehlenden Geldmittel un Wege einer An- 
leihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu 
diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens 
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
60,000 Thalern ausslellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit 
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
zum Betrage von 60,000 Thalern, in Buchstaben: sechszig Tausend Thalern, 
welche in folgenden Apoints: 
30,000 Thaler à 500 Thaler, 
5,000 à 200 - 
5,00 - 
20,000 ½100 O7 
5,000 à 50 - 
— 60,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissieuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1867. ab mit wenigslens jährlich zwei 
Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den gerilgten Schuldver= 
schreibungen zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In- 
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Prioilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obli- 
gationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unkerschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. - 
Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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