Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 704 — 
Statut 
der 
Pommerschen Hypotheken-Aktienbank zu Cöslin. 
Erster Titel. 
Firma, Zweck, Gerichtsstand, Dauer und Bekanntmachungen. 
. 1. 
Unter der Firma: 
„Pommersche Hypotheken-Aktienbank“ 
wird in Coöslin eine Aktiengesellschaft gegründet. 
Zweck der Gesellschaft ist die Beförderung des Realkredits durch Ge- 
währung unkündbarer und kündbarer hypothekarischer Darlehne und der Betrieb 
der im §F. 26. näher bezeichneten Handelzgeschäfte. 
Die zur Gewährung der hypothekarischen Darlehne erforderlichen Mittel 
sollen durch Emission von Hypothekenbriefen beschafft werden. 
i 
Die Pommersche Hypotheken-Aktienbank hat ihren Sitz in Cöslin. 
K. 3. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf 100 Jahre, vom Tage der landes- 
herrlichen Genehmigung ab gerechnet, fessgesee 
Ueber eine Verlängerung der Gesellschaftsdauer wird von der General- 
versammlung in der im F. 49. (Schlußsatz) bezeichneten Weise Beschluß gefaßt. 
g. 4. 
Alle für die Aktionaire bestimmten öffentlichen Bekanntmachungen der 
Gesellschaftsorgane gelten als gehörig geschehen, wenn sie durch 
1) den Preußischen Staatsanzeiger, 
2) die Neue Preußische Zeitung, 
3) die Vossische Zeitung, 
4) die
	        
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