Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Ueber die Verhandlungen wird ein notarielles oder gerichtliches Protokoll 
aufgenommen. 
Die Namen der zur Theilnahme an der Versammlung berechtigten und 
wirklich erschienenen Mitglieder werden durch ein von der Hauptdirektion zu 
vollziehendes Verzeichniß konstatirt und das Verzeichniß dem Protokolle bei- 
gefügt. 
In dem Protokolle sind die Gegensiände der Verhandlung und das Re- 
sultat der Wahlen, sowie die Abstimmungen unter Angabe der Stimmenzahl 
zu vermerken. Die Motive der Vorlagen und der Voten dürfen nicht in das 
Protokoll aufgenommen werden. 
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden, von den anwesenden Mitgliedern 
des Kuratoriums und der Hauptdirektion, und von mindestens drei der an- 
wesenden Aktionaire zu unterzeichnen. 
S. 41. 
Statutänderungen können von der Generalversammlung nur mit einer 
Mehrheit von mindestens zwei Dricteln der vertretenen Stimmen gultig be- 
schlossen werden. 
Anträge auf Zusätze oder Aenderungen der Statuten, welche nicht von 
dem Präsidenten, dem Kurakorium oder der Hauprdirektion, sondern von den 
Aktionairen ausgehen, müssen erst von der Generalversammlung für zulässig 
erachtet werden, bevor in einer weiteren Versammlung die definitive Beschluß- 
fassung erfolgt. 
Die Kontrahirung von eigentlichen Anleihen, zu welchen die im F. 27. 
Litir. b. bezeichneten Geschäfte nicht zu zählen sind, kann nur mit Genehmi- 
gung der Generalversammlung erfolgen. 
Wahlen. 
g. 42. 
Alle auf Grund dieses Statuts stattfindenden Wahlen werden mit ab- 
soluter Stimmenmehrheit vollzogen. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung 
weder eine absolute Stimmenmehrheic, noch Stimmengleichheit, so werden die- 
jenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der 
zu Wählenden auf die engere Wahl gebracht. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Fünf-
	        
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