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(Nr. 6471.) Allerhöchster Erlaß vom 19. November 1866., betreffend die Erweiterung der
Grenze, innerhalb welcher eine Beleihung nach dem Erwerbswerthe durch
die Ostpreußische Landschaft erfolgt.
D. nach Ihrem Berichte vom 12. November d. J. gefaßten Beschluß II.
des 26. Generallandrages der Ostpreußischen Landschaft will Ich bierdurch,
wie folgt, genehmigen:
I. Die Ostpreußische Landschaft wird ermächtigt, diejenigen in ihrem
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Kreditverbande belegenen Güter und Grundstücke, welche nach den zur
Zeit gültigen Bestimmungen bis zu einem Viertel des Erwerbswerthes
beleihungsf4hig sind, fortan bis zu ## und resp. 3 dieses Werthes,
in Gemäßheit des durch den Erlaß vom 23. Juni 1866. genehmigten
Regulatios (Gesetz-Samml. S. 343. ff.) und unter den in diesem Re-
gulative vorgeschriebenen Bedingungen, mittelst Ausfertigung von Pfand-
briefen mit der Maaßgabe zu beleihen, daß die Voxschriften dieses Re-
gulativs, welche für die Beleihung bis zu des Gutswerthes gegeben
sind, auf die Beleihung bis zu *#, und die Vorschriften, welche sich
auf die höhere Beleihung erstrecken, auf die Beleihungen in Anwendung
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zu bringen sind, welche * des Erwerbswerthes übersleigen.
Die Prüfung und Festsetzung des Erwerbswerthes ist nach den Vor-
schriften des Reoidirten Ostpreußischen Landschafts -Reglements vom
24. Dezember 1808. zu bewirken.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffenllichen.
Berlin, den 19. November 1866.
Wilhelm.
Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg.
An den Justizminister und an den Minister des Innern.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen OberHofbuchdruckerei
(R. v. Decker).