Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer 
Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus. 
g. 6. 
Personen, die ein oͤffentliches Amt bekleiden, beduͤrfen zum Eintritt in 
den Reichstag keines Urlaubs. 
K. 7. 
Auf durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung 
vorhandenen Bevölkerung ist Ein Abgeordneter zu wählen. Ein Ueberschuß von 
wenigstens 50,000 Seelen der Gesammtbevölkerung des Staates wird vollen 
100,000 Seelen gleich gerechnet. 
Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wählen. 
g. 8. 
Die Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmabgebens in kleinere 
Bezirke eingetheilt. 
g. 9. 
Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausuͤben will, muß in dem- 
selben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben. 
Jeder darf nur an Einem Orte waͤhlen. 
F. 10. 
In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in 
welche die zum Waͤhlen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe 
und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spaͤtestens vier Wochen 
vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht aus- 
ulegen, und ist dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen 
find binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Beherde, 
welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen, und innerhalb der nächsten 
vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen 
sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen ausgenommen sind. 
S. 11. 
Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeindemitglieder 
zuzuziehen, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden. 
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne nieder- 
zulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
*-il 
Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller 
(Nr. 3496.) 122* in
	        
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