Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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g. 15. 
Das Konsistorium der Provinz fuͤhrt die Direktion und Verwaltung des 
Fonds und vertritt die Anstalt nach Außen, namentlich bei dem Erwerbe, der 
Verwaltung und Veraͤußerung von Grundstuͤcken und Kapitalien. 
S. 16. 
Gegen die Verfügungen des Konsistoriums steht den Betheiligten die 
Beschwerde bei dem Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten offen. 
Berlin, den 13. Januar 1866. 
Der Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal- 
Angelegenheiten. 
v. Mühler. 
  
(Nr. 6257.) Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der von der Magde- 
burger Lebensversich g#-Gesellschaft beschlossenen Abanderung des F. 24. 
ad 2. des Gesellschaftsstatuts. Vom 1. Februar 1866. 
  
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 15. Januar 
1866. die von der Magdeburger Lebensversicherungs-Gesellschaft in der General- 
Versammlung vom 30. Mai 1865. beschlossene Abänderung des F. 24. ad 2. 
des Gesellschaftsstatuts zu genehmigen geruhe. 
Der Allerhöchste Erlaß nebst der Statuts-Aenderung wird durch das 
Amtsblatt der Koniglichen Regierung zu Magdeburg bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 1. Februar 1866. 
Der Minister für Handel, Gewerbe Der Minister 
und öffentliche Arbeiten. des Innern. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6258.)
	        
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