Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, 
für Rechnung des Bundes angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung 
konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden. 
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu 
angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen. 
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen 
ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen 
einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Bundes- 
geoc hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den 
ünftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden. 
  
Artikel 42. 
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die im Bundesgebiete belegenen 
Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz 
verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheit- 
lichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen. 
Artikel 43. 
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Be- 
triebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt 
werden. Der Bund hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen 
die Bahnen jederzeit in einem, die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen * 
stande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Ver- 
kehrsbedürfniß es erheischt. 
Artikel 44. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden 
Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge 
mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güter- 
verkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen= 
und Güterverkehr unter Gestattung des Leeberganges er Transportmittel von 
einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten. 
Artikel 45. 
Dem Bunde steht die Kontrole über das Tarifwesen zu. Derselbe wird 
namentlich dahin wirken: 
1) daß baldigst auf den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes übereinstimmende 
Betriebsreglements eingeführt werden; 
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, 
insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von 
Kohlen, Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln 
und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfniß der Landwirthschaft zun 
In--- 
(r. 66900.)
	        
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