Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Das  Präsidium  hat  für  den  Erlaß  der  reglementarischen  Festsetzungen  und
allgemeinen  administrativen  Anordnungen,  sowie  für  die  ausschließliche  Wahrnehmung
  der  Beziehungen  zu  anderen  Deutschen  oder  außerdeutschen  Post=  und
Telegraphenverwaltungen  Sorge  zu  tragen.

ämmtliche  Beamte  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  sind  verpflichtet,
den  Anordnungen  des  Bundespräsidiums  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung
ist  in  den  Diensteid  aufuunehmen,  ·

Die  Anstellung  der  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post  und  Teleraphie
  in  den  verschiedenen  Bezirken  erforderlichen  oberen  Beamten  (z.  B.  der
irektoren,  Räthe,  Ober-Inspektoren),  ferner  die  Anstellung  der  zur  Wahrnehmung

des  Aufsichts=  u.  s.  w.  Dienstes  in  den  einzelnen  Bezirken  als  Organe  der  erwähnten
  Behörden  fungirenden  Post=  und  Telegraphenbeamten  (z.  B.  Inspektoren,
Kontroleure)  geht  für  das  ganze  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  von  dem
Präsidium  aus,  welchem  diese  Beamten  den  Diensteid  leisten.  Den  einzelnen
Landesregierungen  wird  von  den  in  Rede  stehenden  Ernennungen,  soweit  dieselben
ihre  Gebiete  betreffen,  Behufs  der  landesherrlichen  Bestätigung  und  Publikation
rechtzeitig  Mittheilung  gemacht  werden.

Die  anderen  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post  und  Telegraphie  erforderlichen
  Beamten,  sowie  alle  für  den  lokalen  und  technischen  Betrieb  bestimmten,
  mithin  bei  den  Sigemlichen  Betriebsstellen  fungirenden  Beamten  u.  s.  w.
werden  von  den  betreffenden  Landesregierungen  an  cbell

Wo  eine  selbstständige  Landes-Post=  resp.  Telegraphen-Verwaltung  nicht
besteht,  entscheiden  die  Besimmumgen  der  besonderen  Verträge.

Artikel  51.

Zur  Beseitigung  der  Zersplitterung  des  E  und  Telegraphenwesens  in
den  Hansestädten  wird  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  der  verschiedenen  dort
befindlichen  staatlichen  Post=  und  Telegraphen-Anstalten  nach  näherer  Anordnung
des  Bundespräsidiums,  welches  den  Senaten  Gelegenheit  zur  Aeußerung  ihrer
Hiraul  bezüglichen  Wünsche  geben  wird,  vereinigt.  Hinsichts  der  dort  befindlichen
eutschen  Anstalten  ist  diese  Vereinigung  sofort  auszuführen.
Mit  den  außerdeutschen  Regierungen,  welche  in  den  Hansestädten  noch
Postrechte  besitzen  oder  ausüben,  werden  die  zu  dem  vorstehenden  Zweck  nöthigen
ereinbarungen  getroffen  werden.

Artikel  52.

Bei  Ueberweilung  des  Ueberschusses  der  Postverwaltung  für  allgemeine
Bundeszwecke  (Artikel  49.)  soll,  in  Betracht  der  bisherigen  Verschiedenheit  der
von  den  Landes-Postverwaltungen  der  einzelnen  Gebiete  erzielten  Rein-Einnahmen,
zum  Zwecke  einer  entsprechenden  Ausgleichung  während  der  unten  festgesetzten
lebergangszeit  folgendes  Verfahren  beobachtet  werden.

Aus  den  Postuberschussen,  welche  in  den  einzelnen  Postbezirken  während
der  fünf  Jahre  1861.  bis  1865.  ausgekommmen.  sind,  wird  ein  durchschnittlicher
Jahresüberschuß  berechnet,  und  der  Antheil,  welchen  jeder  einzelne  Postbezirk

(Nr.  6690.  an