Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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(Nr.  1889.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen
des  Reichsheeres,  der  Marine,  der  Reichseisenbahnen  und  der  Post  und
Telegraphen.  Vom  1.  Februar  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.


verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  außerordentlichen  Geldmittel,  welche
in  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1890/91  zur  Bestreitung  einmaliger
Ausgaben  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der  Marine,  der  Reichseisenbahnen
und  der  Post  und  Telegraphen  mit  235  696  053  Mark  vorgesehen  sind,  bis  zur
Höhe  dieses  Betrages  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem
Zweck  in  dem  Nominalbetrage,  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe  erforderlich
sein  wird,  eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni
1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen
  auszugeben.

§.2.
Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  finden  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  Zinsscheine  auch  für  einen  längeren  Zeitraum  als
vier  Jahre  ausgegeben  werden  dürfen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Februar  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

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