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K. 11.
In Betreff der Verjährung der direkten Steuern kommen die betreffenden
Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Juni 1840. (Gesetz-Samml. für 1840.
S. 140.)) nebst den dazu ergangenen erläuternden, ergänzenden und abändernden
Bestimmungen zur Anwendung.
Reklamationen wegen Steuern, welche vor Publikation der gegenwärtigen
Verordnung entrichtet worden sind, sowie Nachforderungen wegen Steuern aus
dieser Zeit, müssen bei Verlust des Anspruchs bis zum 1. Juli 1868. geltend
gemacht werden.
Für die zur Zeit der Publikation dieser Verordnung vorhandenen Steuer-
rückstände beginnt die im 8 8. des gedachten Gesetzes festgesetzte vierjährige Ver-
jährungsfrist mit dem 1. Januar 1868.
S. 12.
In Angelegenheiten der Veranlagung und Handhabung der direkten Steuem
findet der Rechtsweg fortan nur insoweit statt, als dies nach den allgemeinen
Grundsätzen der Preußischen Gesetzgebung zulässig ist.
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Mit dem 1. Juli 1867. treten alle, die bisherigen direkten Steuern be-
treffenden Bayerischen Gesetze und Verordnungen, welche den Bestimmungen der
gegenwirtigen Verordnung entgegenstehen, oder mit denselben nicht zu vereinigen
sind, außer Kraft.
C. 14.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt
und hat die zu diesem Behufe erforderlichen Anweisungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Juni 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6693.)