Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Preußens, auf die von Preußen seit dem Abschluß des Vertrages vom 28. Juni 
1864. erworbenen Gebiete und auf das Herzogibum Lauenburg erstrecken, jedoch 
für jedes dieser Gebiete ersft von dem Tage ab, an welchem dasselbe mit 
den älteren Preußischen Landen in freien Verkehr bezüglich des Branntweins 
treten wird. 
Artikel 3. 
Zur Ausführung der im Artikel 9. des Vertrages vom 28. Juni 1864. 
getroffenen Verabredung wird Oldenburg mit dem Tage des Eintritts der Wirk- 
samkeit des gegenwärtigen Vertrages die nämlichen gesetzlichen und administrativen 
Anordnungen über die Besteuerung der Branntweinfabrikation in Kraft setzen, 
welche Preußen für das vormalige Königreich Hannover zu dem Zwecke erlassen 
wird, um daselbst die Uebereinstimmung mit den in seinen älteren Landen für 
diese Besteuerung zur Zeit bestehenden Einrichtungen herbeizuführen. Preußischer 
Seits wird über die zu erlassenden Anordnungen der Großherzoglich Olden- 
burgischen Regierung Mittheilung gemacht werden. 
Artikel 1. 
Bis zu dem Zeitpunkte, an welchem die Bestimmung im Artikel 38. der 
Verfassung des Norddeutschen Bundes in Wirksamkeit treten wird, wird der 
Antheil für das Herzogthum Oldenburg an der gemeinschaftlichen Fabrikations- 
und Uebergangsabgabe von Branntwein durch eine besondere Abrechnung zwischen 
Preußen und Oldenburg festgestellt. Dabei wird nach den Verabredungen ver- 
fahren, welche in den Artikeln 1. bis 9. der Uebereinkunft zwischen Hannover und 
Oldenburg vom 30. März 1865., die Gemeinschaftlichkeit der inneren Steuern 
betreffend, enthalten sind. Als der Ertrag aus der Besteuerung des Brannt- 
weins, welcher bei dieser Abrechnung in Ansatz zu bringen ist, wird derjenige 
Antheil an den gemeinschaftlichen Steuern von Branntwein angenommen, welcher 
bei der Abrechnung unter den Theilnehmern an dem Vertrage vom 28. Juni 
1864., Oldenburg eingeschlossen, nach dem Maapstabe der Bevölkerung auf die 
der Steuergemeinschaft zwischen dem vormaligen önigreich annover und Olden- 
burg gehörigen Hannoverschen und mit denselben im Spezialverbande gestandenen 
Landestheile und auf das Herzogthum Oldenburg fällt. 
Artikel 5. 
Mit Rücksicht auf die Mindereinnahme, welche Oldenburg in Folge der 
im Artikel 4. über die Revenüentheilung getroffenen Verabredung, gegenüber 
seiner bisherigen Einnahme aus der Branntweinsteuer und der Uebergangsabgabe 
von Branntwein erleiden möchte, wird ihm, für die Dauer dieser Revennen- 
theilung, ein Erlaß an derjenigen Entschädigung gewährt werden, welche es durch 
den, in Verbindung mit der Uebereinkunft vom 30. März 1865. an demselben 
Tage mit Hannover abgeschlossenen Vertrag für die Aufhebung des Brunshauser 
Zolles übernommen hat. Dieser Erlaß soll nach dem Verhältniß von 2500 Kthlr. 
für jeden Monat berechnet werden, jedoch im Ganzen den Betrag der beiden für 
1868. und 18690. zu zahlenden Entschädigungsraten von je 7000 Rthlr., also 
zusammen 14,000 Rthlr. nicht übersteigen. 
Jede
	        
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