Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— s883 — 
Jede ebengedachte Rate von 2500 Rthlr. tilgt mit ihrem Fälligwerden am 
Schlusse des betreffenden Monats einen entsprechenden Theil der Entschädigungs- 
raten für den Brunshauser Zoll, so daß für jeden dergestalt getilgten Theil vom 
Tage der Tilgung an Zinsen nicht weiter zu bezahlen sind. 
Artikel 6. 
Die Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereiukunft begiunt mit dem Tage, 
an welchem zwischen dem vormaligen Königreich Hannover und den älteren 
Preußischen Landen der freie Verkehr mit Branntwein eintritt. 
Artikel 7. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg behält Sich vor, 
auch den auf die Besteuerung des Braumalzes bezüglichen Verabredungen in dem 
im Artikel 1. bezeichneten Vertrage für das Herzogthum Oldenburg, soweit dasselbe 
dem Zollvereine angeschlossen ist, beimutreten, und zwar mit der Wirkung, daß 
die in Preußen gesetzlich bestehende Besteuerung des Braumalzes in Oldenburg 
zur Anwendung kommt. 
Für deßen Beitritt gelten die in den Artikeln 1— 3. der gegenwärtigen 
Uebereinkunft enthaltenen Voraussetzungen und Maaßgaben. 
Bis zur Ausführung desselben bleibt Preußen die Erhebung einer Ueber- 
gangsabgabe von dem aus Oldenburg eingehenden Bier vorbehalten. 
Artikel 8. 
Preußen wird die übrigen Theilnehmer an dem Vertrage vom 28. Juni 
1864. einladen, die im Artikel 1. erwähnte Zustimmung zu ertheilen. 
Artikel 9. 
Die ges eärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und es sollen die Ratifika- 
tionen zu Berlin sobald wie möglich ausgewechselt werden. 
So geschehen Berlin, den 27. April 1867. 
und 
Oldenburg, den 30. April 1867. 
(L. S.) Henning. (L. S.) Ruhstrat. 
Vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden und der Austausch der Ra- 
tifkkations-Urkunden hat stattgefunden. · 
  
(Nk.ss97—6698) (Nk.6698.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.