— 890 —
im §. 16. bestimmten Nachtheile vorgeladen. Jede Partei kann, statt in diesem
Termine zu erscheinen, vor Ablauf desselben die Replik oder Duplik in einem
Schriftsatze einreichen. Auf diese Schriftsätze finden die Bestimmungen Anwendung,
welche nach §. H. für die schriftliche Klagebeantwortung gelten.
Sind beide Parteien im Termine zur Klagebeantwortung erschienen, so
sind sie in diesem Termine mit der Replik und Duplik zu hören, wenn sie bereit
sind, sich sofort zu erklären. K
Die Replik muß eine vollständige Beantwortung der Klagebeantwortung
und die Duplik eine vollständige Beantwortung der Kb enthalten. Erfolgt
die Beantwortung gar nicht oder nicht vollständig, so werden die von dem Gegner
angeführten Thatsachen und beigebrachten Urkunden, worüber keine Erklärun
abgegeben ist, für zugestanden briiehungsswese anerkannt erachtet. Fernere au
Thatsachen beruhende Entgegnungen (Replikationen, Duplikationen) können in
erster Instanz nicht mehr vorgebracht werden.
g. 17.
Die Parteien haben bei Anführen oder Bestreiten der Thatsachen zugleich
die Beweismittel oder Gegenbeweismittel anzugeben. Werden Zeugen und Goch.
verständige vorgeschlagen, "6 sind die Thatsachen, worüber sie vernommen werden
ollen, bestimmt zu bezeichnen) die besondere Aufstellung von Artikeln und Frage-
ücken ist unzulässig. Bestehen die Beweismittel oder Gegenbeweismittel in Ur.
nden, so sind dieselben sofort im Original oder in Abschrift einp#meichen, oder
es ist unter Angabe der Hinderungsgründe anzuzeigen, wo sich dieselben befinden.
Befindet sich die Urkunde in den Händen des Gegners, so ist das Editionsgesuch
gleichzeitig mit der Behauptung, zu deren Unterstützung sie dienen soll, anzubrin-
gen; über das Editionsgesuch wird zugleich mit der Hauptsache verhandelt.
E. 18.
Nach Beantwortung der Klage und, wenn die Parteien gemäß F§. 15. mit
der Replik und Duplik gehört werden sollten, nach Erledigung des zu dem Ende
eingeleiteten Verfahrens werden die Parteien oder deren Trrollsdächtigte zur
mündlichen Verhandlung der Sache in eine Sitzung des Gerichts vorgeladen,
unter Androhung der nach den §§. 25. bis 27. den Ausbleibenden treffenden
Nachtheile und mit der Aufforderung, die in Bezug genommenen oder nur in
Abschrift eingereichten Dokumente znstsh zur Stelle zu bringen) sowie alle
sonstigen Beweis= und Gegenbeweismittel nach Vorschrift des F. 28. bei der
mündlichen Verhandlung anzugeben.
K. 10.
Eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung kann auf den
einseitigen Antrag einer Partei nur einmal und auch nur dann erfolgen, wenn
erhebliche Hinderungsgründe bescheinigt sind. Hindernisse in der Person eines
bevollmächtigten Rechtsanwalts dürfen in der Regel nicht beachtet werden 20
. 20