Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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im §. 16. bestimmten Nachtheile vorgeladen. Jede Partei kann, statt in diesem 
Termine zu erscheinen, vor Ablauf desselben die Replik oder Duplik in einem 
Schriftsatze einreichen. Auf diese Schriftsätze finden die Bestimmungen Anwendung, 
welche nach §. H. für die schriftliche Klagebeantwortung gelten. 
Sind beide Parteien im Termine zur Klagebeantwortung erschienen, so 
sind sie in diesem Termine mit der Replik und Duplik zu hören, wenn sie bereit 
sind, sich sofort zu erklären. K 
Die Replik muß eine vollständige Beantwortung der Klagebeantwortung 
und die Duplik eine vollständige Beantwortung der Kb enthalten. Erfolgt 
die Beantwortung gar nicht oder nicht vollständig, so werden die von dem Gegner 
angeführten Thatsachen und beigebrachten Urkunden, worüber keine Erklärun 
abgegeben ist, für zugestanden briiehungsswese anerkannt erachtet. Fernere au 
Thatsachen beruhende Entgegnungen (Replikationen, Duplikationen) können in 
erster Instanz nicht mehr vorgebracht werden. 
g. 17. 
Die Parteien haben bei Anführen oder Bestreiten der Thatsachen zugleich 
die Beweismittel oder Gegenbeweismittel anzugeben. Werden Zeugen und Goch. 
verständige vorgeschlagen, "6 sind die Thatsachen, worüber sie vernommen werden 
ollen, bestimmt zu bezeichnen) die besondere Aufstellung von Artikeln und Frage- 
ücken ist unzulässig. Bestehen die Beweismittel oder Gegenbeweismittel in Ur. 
nden, so sind dieselben sofort im Original oder in Abschrift einp#meichen, oder 
es ist unter Angabe der Hinderungsgründe anzuzeigen, wo sich dieselben befinden. 
Befindet sich die Urkunde in den Händen des Gegners, so ist das Editionsgesuch 
gleichzeitig mit der Behauptung, zu deren Unterstützung sie dienen soll, anzubrin- 
gen; über das Editionsgesuch wird zugleich mit der Hauptsache verhandelt. 
E. 18. 
Nach Beantwortung der Klage und, wenn die Parteien gemäß F§. 15. mit 
der Replik und Duplik gehört werden sollten, nach Erledigung des zu dem Ende 
eingeleiteten Verfahrens werden die Parteien oder deren Trrollsdächtigte zur 
mündlichen Verhandlung der Sache in eine Sitzung des Gerichts vorgeladen, 
unter Androhung der nach den §§. 25. bis 27. den Ausbleibenden treffenden 
Nachtheile und mit der Aufforderung, die in Bezug genommenen oder nur in 
Abschrift eingereichten Dokumente znstsh zur Stelle zu bringen) sowie alle 
sonstigen Beweis= und Gegenbeweismittel nach Vorschrift des F. 28. bei der 
mündlichen Verhandlung anzugeben. 
K. 10. 
Eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung kann auf den 
einseitigen Antrag einer Partei nur einmal und auch nur dann erfolgen, wenn 
erhebliche Hinderungsgründe bescheinigt sind. Hindernisse in der Person eines 
bevollmächtigten Rechtsanwalts dürfen in der Regel nicht beachtet werden 20 
. 20
	        
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