Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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KC. 20. 
Eine Verzichtleistung auf die mündliche Verhandlung findet nicht statt; 
das Gericht kann aber aur übereinstimmenden Antrag der Parteien noch vor der 
mündlichen Verhandlung Beweisaufnahmen, über deren Erheblichkeit kein Streit 
obwaltet, verfügen, sowie jede Art von Beweisaufnahme mit der mündlichen 
Verhandlung verbinden. 
g. 21. 
Drei Tage vor der Sitzung ist ein Verzeichniß der zur mündlichen Ver- 
bandlung in derselben bestimmten Sachen vor dem Sitzungssaale auszuhängen. 
Die Verhandlung der einzelnen Sachen geschieht nach der Rechenfoste dieses 
Verzeichnisses; das Gericht ist jedoch befugt, von dieser Reihenfolge abzuweichen, 
wenn dringende Ursachen eine Ausnahme rechtfertigen. 
Die Parteien sind zur Vermeidung des Kontumazialverfahrens zu der in 
der Vorladung bestimmten Stunde zu erscheinen verpflichtet. 
g. 22. 
Die Leitung der mündlichen Verhandlung, die Sorge für gehörige Er- 
örterung der Sachel die Befugniß zur Schließung der Verhandlung gebühren 
dem Vorsitzenden des Gerichts. Der Vorsitzende ist befugt, bei der mündlichen 
Verhandlung von jeder Partei oder deren Bevollmächtigten diejenigen Aufklärungen 
zu fordern, welche zum Verständniß ihrer Anführungen und Anträge, zur Be- 
seitigung von Dunkelheiten und Zweifeln, wozu dieselben Anlaß geben, sowie 
überhaupt Behufs vollständiger Ermittelung des Sachverhalts dienlich erscheinen. 
Der Vorsitzende kann einem beisitzenden Richter gestatten, das Fragerecht aus- 
zuüben. ie Stellung einer Frage muß erfolgen, wenn das Gericht sie für 
angemessen erachtet. 
G 23. 
Die mündliche Verhandlung wird durch ein Mitglied des Gerichts auf 
Grund eines vor dem Termine aus den bisherigen Verhandlungen zu gefertigten 
schriftlichen Referats mittelst einer kurzen mündlichen Darstellung der Sache ein- 
geleitet. Hierauf werden die Parteien oder deren Bevollmächtigte mit ihren 
möndlichen Vorträgen gehört, wobei dem Verklagten das letzte Wort gebührt. 
Die Partei, welche nicht durch einen bei dem Gerichte zur Prozeßpraxis befugten 
Rechtsanwalt vertreten ist, kann im Beistande eines solchen auftreten, eb er 
auf ihren Antrag zum Vortrag zu verstatten ist. 
§. 24. 
Ueber die mündlichen Verhandlungen wird ein Protokoll aufgenommen, 
welches enthält: 
1) die Namen der anwesenden Gerichtsmitglieder; 
2) die Namen der Parteien und ihrer Sachwalter, und ob sie erschienen 
sind; 
Vr. 6699.) 3) den
	        
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