Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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aus der stattgehabten Beweisaufnahme sich ergeben haben. Die Eideszuschiebung 
ist jedoch bis zur Erlassung des Endurtheils zulässig. 
Durch die Verpflichtung der Parteien, den Beweis oder Gegenbeweis 
unaufgefordert anzutreten, wird die Befugniß des Richters nicht ausgeschlossen, 
die Preir bei der mundlichen Verhandlung auf Mängel und Unvollständig- 
keiten der Beweisantretung aufmerksam zu machen. 
G. 29. 
Nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung hat das Gericht das End- 
urtheil oder, wenn die Sache hierzu noch nicht re ist, den zur Vorbereitung 
desselben nach Lage der Sache erforderlichen Vorbescheid erlassen. 
Das Endurtheil oder der Vorbescheid ist in derselben oder in einer an- 
deren, in der Regel nicht über acht Tage hinauszusetzenden, sofort zu bestimmen- 
den Sitzung und zwar das Endurtheil mit den Entscheidungsgründen durch den 
Vorsitzenden zu publiziren. 
g. 30. 
Wird bei der mündlichen Verhandlung von einer Partei eine erhebliche 
und noch zulässige neue Thatsache oder ein erhebliches neues Beweismittel gel- 
tend gemacht, auf welche die andere Partei nicht vorbereitet sein konnte und sich 
nicht zu erklären vermag, so ist durch Vorbescheid des Gerichts, welcher den 
Erschienenen statt besonderer Vorladung mündlich zu eröffnen ist, die Fortsetzung 
der Verhandlung in einer anderen Gzung anzuordnen. Gegen die in dieser 
nicht erscheinende Partei treten die in den #. 25. bis 27. bestimmten Nach- 
theile ein. 
S. 31. 
Der Richter hat auch die von ihm für zulässig und erheblich erachtete 
Beweisaufnahme durch einen, ohne Beifügung von Grüunden zu erlassenden Vor- 
bescheid (Beweisresolut) anzuordnen, in welchem die Thatsachen, worüber Beweis 
erhoben werden soll und die zu erhebenden Beweise zu bezeichnen sind. 
g. 32. 
An die dem Beweisresolut zum Grunde liegenden Entscheidungen über die 
Beweislast, sowie über die Zulässigkeit und Erheblichkeit einer Beweisaufnahme 
ist der Richter nicht gebunden. 
g. 33. 
Soll nach dem Beweisresolut von der Partei, welche am Orte des Ge- 
richts oder in dessen Nähe wohnt, ein Eid geleistet werden, so ist derselbe in der 
Gerichtssitzung, jedoch, mit Ausnahme schleuniger Fälle, in der Regel nicht früher 
als acht Tage nach der Publikation des Beweisresoluts abzunehmen. 
Andernfalls ist das zuständige Gericht des Orts, wo die Partei wohnt, 
um die Abnahme des Eides zu ersuchen. 
Ichrgens 1867. (Tr. 6699) 118 d. 34.
	        
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