Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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gz. 34. 
Soll eine andere Baeeis ufnahme erfolgen, so ist entweder einem Kom- 
missarius des Gerichts die Erhebung des Beweises aufzutragen oder um dieselbe 
das zuständige Gericht zu ersuchen. 
Das Gericht ist befugt, die Erhebung des Beweises in einer neuen, 
zugleich ur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zu bestimmenden Sitzung 
zu bewirken. 
C. 35. 
Die Vorladung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen erfolgn, 
insofern die beweisführende Partei sich nicht zu deren Gestellung erbietet, durch 
das Gericht. Ihre Vernehmlassung ist nicht nach Artikeln, sondern in geord- 
netem zusammenhängenden Vortrage über ihre Wissenschaft von den zu bewei- 
senden Thatsachen zu protokolliren. Die Parteien sind befugt, der Vernehmung 
entweder in Person oder durch Bevollmächtigte beizuwohnen. Haält eine Leri 
oder deren Bevollmächtigter bei der Abhörung eine Vervollständigung derselben 
oder die Vorlegung bestimmnter Fragen für elsorderich, so müssen bei dem ver- 
nehmenden Richter sofort die geeigneten Anträge gestellt werden. Der Richter 
hat den Anträgen stattzugeben, oder die Gründe der Ablehnung zu protokolliren. 
Das Vemeelemungeprotoko l wird den Parteien, insofern sie anwesend sind, 
sofort durch Vorlesung bekannt gemacht, andernfalls abschriftlich mitgetheilt. 
Die Zeugen und Sachverständigen werden erst nach der Abhörung beeidigt. 
Der Zeugeneid ist dahin zu leisten: 
„daß Zeuge von Allem) worüber er vernommen worden, nach seinem 
besten Wissen die reine Wahrheit gesagt und wissentlich weder ctwas 
verschwiegen, noch hinzugesetzt habe.“ 
In Fällen, in welchen der Zeuge die Befugniß zur Verschweigung einiger 
Umstände in Anspruch genommen hat, ist vor den Worten: 
„wissentlich nichts verschwiegen“, 
binzuzufügen: 
„außer den im Protokoll bemerkten Umständen, zu deren Offenbarung 
Zeuge sich nicht schuldig halte."“ 
Der Eid, welchen Sachverständige, wenn sie nicht ein= für allemal ver- 
pflichtet sind, abzuleisten haben, ist dahin zu leisten: 
„daß sie das von ihnen erforderte Gutachten ihrer Kenntniß und Er- 
fahrung gemäß nach sorgfältiger Prüfung unpartei#sch und gewissenhaft 
abgegeben haben.“ 
Bei Taxratoren ist hinter dem Worte: „Gutachten“ hinzuzufügen: „über 
den Werth des abzuschätzenden Gegenstandes.“ 
Dolmetscher haben den Eid vorher dahin zu leisten: 
daß sie die Uebersetzung unparteiisch und gewissenhaft abgeben ween
	        
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