Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Vollstreckung für zulässig erklärt, so ist der Schuldner befugt, vor der wirk- 
lichen Vollstreckung sich dadurch zu schützen, daß er die streitige Summe oder 
Sache in gerichtliche Gewahrsam giebt, oder, wenn die Verurtheilung auf an- 
dere Berdflichtungen sich bezieht, eine von dem Gerichte zu bestimmende Sicher- 
beit leistet. 
Das Gericht kann die Vollstreckung davon abhängig machen, daß der 
Gläubiger eine angemessene Sicherheit leistet. 
ie Verfügungen des Gerichts sind nur im Wege der Beschwerde nach 
den Bestimmungen der §#. 83. und 84. anfechtbar. 
IV. Bestimmungen über die Revision. 
S. 59. 
Die Revisson findet gegen die in der Appellationsinstanz erlassenen Er- 
kenntnisse statt. Dieselbe ist jedoch nur zulässig: 
1) in denjenigen Fällen, in welchen die Revisionsbeschwerde andere als ver- 
mögensrechtliche Verhältnisse, insbesondere Familien= oder Standesver- 
hälmisse, Ehrenrechte, Ehesachen oder Ehegelöbnisse, sofern über dieselben 
in der Urtheilsformel selbst eine dispositive Bestimmung ausgesprochen ist, 
allein oder in Verbindung mit anderen daraus hergeleiteten Ansprüchen 
zum Gegenstande hat; 
in denjenigen Fällen, in welchen die Beschwerde lediglich das Vermögen 
betrifft, nur dann, wenn die beiden ersten Erkenntnisse ganz oder zum 
Theil verschiedenen Inhalts sind, und wenn zugleich der dieser Ver- 
schiedenheit unterliegende Gegenstand der Beschwerde fünfhundert Thaler 
beträgt. 
1# 
g. 60. 
In der Revisions-Instanz sind neue Thatsachen und Beweise nicht zu- 
läsig. Werden Einreden vorgebracht, die noch in der Exekutions. Instanz zulässig 
sind, so wird von dem Revisionsrichter unter Vorbehalt derselben in der Art 
erkannt, daß er die Verhandlung und Entscheidung über diese Einreden in die 
erste Instanz verweist. 
Wenn der Revisionsrichter eine neue Beweisaufnahme für nöthig hält, 
so hat er das Erkenntniß zweiter Instanz durch Erkenntniß aufzuheben und die 
Sache zur Beweisaufnahme und anderweiten Entscheidung in die betreffende 
Instanz zurückzuweisen. 
Bei dem ferneren Verfahren und der anderweiten Entscheidung haben sich 
die Vorrichter nach den durch Erkenntniß des Revisionsrichters festgestellten Rechts— 
grundsätzen zu richten. 
g. 61. 
Im Uebrigen bestimmt sich das Verfahren in der Revisions-Instanz nach 
den Vorschriften über das Verfahren in der Appellations-Instanz. 
Jahrgang 1867. (Nr. 6699.) 119 Zur
	        
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