— 905 —
In Ansehung der Remission der Akten ist auch in der Rekursinstanz
der §. 56. maaßgebend.
VII. Bestimmungen über die Restitution.
S. 74.
Das Rechtsmittel der Restitution findet unbeschadet der Bestimmung im
weiten Absatz des §. 103. nur wegen Versäumung einer Frist oder eines Termins
statt Die Restitution kann vorbehaltlich der Bestimmungen des F.6. von dem
Prozeßgericht nur ertheilt werden, wenn Naturbegebenheiten oder andere unab-
wendbare Zufälle den Restitutionssucher verhindert haben, die Frist oder den
Termin wahrzunehmen. Der Restitutionssucher muß die Thatumstände, welche
das Hinderniß begründen, wenn der Gegentheil die Restitution nicht bewilligt,
beweisen, oder auf Erfordern des Gerichts eidlich erhärten. Ein Rechtsmittel
wird gegen die durch Verfügung des Prozeßgerichts auszusprechende Restitution
nicht Pettel.
. 75.
Das Restitutionsgesuch muß binnen zehn Tagen nach Ablauf der Frist
oder nach angestandenem Termine, wenn aber das Hinderniß erst später gehoben
wird, von der Zeit der Wegräumung desselben an gerechnet, unter Angabe der
Hinderungsgründe und der Veweisn#el, und insofern die Einreichung einer
Schrift versäumt ist, unter Beifügung derselben angebracht werden.
S. 7.
Wird gegen Kontumazial-Erkenntnisse bei nicht erfolgter Klagebeantwortung
und gegen die in Kraft der Erkenntnisse übergehenden Mandate (. 4.) Restitution
nachgesucht, so muß das Gesuch binnen zehn Tagen, vom Tage der Insinuation
des Ltennerse oder vom Ablauf der im Mandate bestimmten Frist ab gerechnet,
mundlich zu Protokoll, oder mittelst eines von einem Rechtsanwalt zu unter-
zeichnenden Schriftsatzes angebracht werden und damit zugleich die Klagebeant-
wortung verbunden sein. Die Restitution muß ertheilt werden, auch wenn ein
Restitutionsgrund nicht angegeben und nicht vorhanden ist.
S. 7.
Liegt ein Erkenntniß vor, so ist dasselbe im Falle der Ertheilung der
Restitution in dem folgenden Erkenntniß aufzuheben.
§. 78.
Dem Restitutionssucher fallen auch im Falle der Ertheilung der Restitution
die durch die Versäumniß entstandenen Kosten zur Last.
(Nr. 6609.) VIII. Be-