Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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In Ansehung der Remission der Akten ist auch in der Rekursinstanz 
der §. 56. maaßgebend. 
VII. Bestimmungen über die Restitution. 
S. 74. 
Das Rechtsmittel der Restitution findet unbeschadet der Bestimmung im 
weiten Absatz des §. 103. nur wegen Versäumung einer Frist oder eines Termins 
statt Die Restitution kann vorbehaltlich der Bestimmungen des F.6. von dem 
Prozeßgericht nur ertheilt werden, wenn Naturbegebenheiten oder andere unab- 
wendbare Zufälle den Restitutionssucher verhindert haben, die Frist oder den 
Termin wahrzunehmen. Der Restitutionssucher muß die Thatumstände, welche 
das Hinderniß begründen, wenn der Gegentheil die Restitution nicht bewilligt, 
beweisen, oder auf Erfordern des Gerichts eidlich erhärten. Ein Rechtsmittel 
wird gegen die durch Verfügung des Prozeßgerichts auszusprechende Restitution 
nicht Pettel. 
. 75. 
Das Restitutionsgesuch muß binnen zehn Tagen nach Ablauf der Frist 
oder nach angestandenem Termine, wenn aber das Hinderniß erst später gehoben 
wird, von der Zeit der Wegräumung desselben an gerechnet, unter Angabe der 
Hinderungsgründe und der Veweisn#el, und insofern die Einreichung einer 
Schrift versäumt ist, unter Beifügung derselben angebracht werden. 
S. 7. 
Wird gegen Kontumazial-Erkenntnisse bei nicht erfolgter Klagebeantwortung 
und gegen die in Kraft der Erkenntnisse übergehenden Mandate (. 4.) Restitution 
nachgesucht, so muß das Gesuch binnen zehn Tagen, vom Tage der Insinuation 
des Ltennerse oder vom Ablauf der im Mandate bestimmten Frist ab gerechnet, 
mundlich zu Protokoll, oder mittelst eines von einem Rechtsanwalt zu unter- 
zeichnenden Schriftsatzes angebracht werden und damit zugleich die Klagebeant- 
wortung verbunden sein. Die Restitution muß ertheilt werden, auch wenn ein 
Restitutionsgrund nicht angegeben und nicht vorhanden ist. 
S. 7. 
Liegt ein Erkenntniß vor, so ist dasselbe im Falle der Ertheilung der 
Restitution in dem folgenden Erkenntniß aufzuheben. 
§. 78. 
Dem Restitutionssucher fallen auch im Falle der Ertheilung der Restitution 
die durch die Versäumniß entstandenen Kosten zur Last. 
(Nr. 6609.) VIII. Be-
	        
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