Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Im Falle der Großjährigkeit sind sie befugt und verpflichtet, ihre Gerecht- 
same selbst wahrzunehmen, ohne daß es der Ayzichung oder Benachrichtigung 
ihrer Väter bedarf. 
Den Minderjährigen ist, wenn die Väter oder Vormünder nicht an dem- 
selben Orte wohnen, von dem Prozeßgerichte ein Rechtsbeistand als Litiskurator 
uzuordnen, dessen Pflicht es ist, den Vater oder Vormund von dem Gegen- 
stände des Rechtsstreits in Kenntniß zu setzen. 
Die Bestimmungen des 2. und 3. Absatzes kommen auch dann zur 
Anwendung, wenn die gedachten Personen in solchen Prozessen als Kläger 
auftreten. 
S. 96. 
Ein Kläger, welcher zu den Inländern gehört, ist nicht verpflichtet, dem 
Verklagten wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. 
S. 97. 
Wenn auf einen Eid erkannt ist, so hat, sobald das Erkenntniß die Rechts- 
kraft erlangt hat, das Gericht erster Instanz einen Termin zur Ausschwörung 
des Eides anzuberaumen und das Purifikations-Erkenntniß zu erlassen. 
g. 98. 
Zu Prozeßbevollmächtigten können außer den bei dem Gerichte zur Prozeß- 
praxis befugten Rechtsanwalten nur Personen bestellt werden, welche die Ver- 
muthung einer Vollmacht für sich haben; nur in Ermangelung von Rechts- 
anwalten ist die Bestellung einer anderen geschäftsfähigen Person zum Prozeß- 
bevollmächtigten zulässig. 
Jeder Richter hat bei den vor ihm stattfindenden Verhandlungen für die 
Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung zu sorgen. Sollten sich Parteien, deren 
Stellvertreter oder Beistände, Zeugen, Sachverständige, oder andere anwesende 
Personen eine Störung za Schulden kommen lassen, so hat der Richter das 
Recht und die Pflicht, den Ruhestörer zur Ordnung zu verweisen, wenn die 
Ermahnung fruchtlos bleibt, ihm die Entfernung aus dem Gerichtszimmer an- 
udrohen und diese Drohung nöthigenfalls zur Waefübrng zu bringen. Wenn 
ich auch diese Maaßregel als unzureichend ergiebt, so ist der Richter befugt, den 
Ruhestörer für die Dauer der Verhandlung, jedoch nicht über 6 Stunden lang, 
vorbehaltlich der sonst noch verwirkten härteren Strafe, zur gefänglichen Haft 
bringen zu lassen. 
Der Richter hat über einen solchen Vorfall eine vollständige Registratur 
zu den Akten zu bringen. 
Macht sich Jemand bei der mündlichen Verhandlung vor einem fkollegiali- 
chen Gericht der Beleidigung des Gegners oder des Gerichts schulbfg, so ist der 
orsitzende befügt, nach vorgängiger Berathung mit den übrigen Richtern und 
nach dem Beschluß der Mehrbenn eine Orde#ungestuufe von 1 bis 5 Thalern oder 
von 6 bis 24 stündigem Gefängniß gegen denselben festzusetzen und sofon — 
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